Hallo Frau Bader, Ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum des Elterngelds. Aktuell bin ich schwanger mit Kind 2. Erwarteter Geburtstermin 22.10.2023 (Mutterschutz beginnt ab 10.09.2023). Für Kind 1 (geboren am 31.03.2022) habe ich kein Elterngeld bezogen. Für Kind 2 möchte ich jetzt Elterngeld beantragen. Ich habe seit 2013 Mischeinkünfte wobei die Haupteinkunft aus angestellter Arbeit ist. Grundsätzlich wäre der Bemessungszeitraum aufgrund der Mischeinkünfte der Zeitraum das vergangene Kalenderjahr 2022. In diesen Zeitraum fallen aber auch die Geburt und der Mutterschutz von Kind 1. Also könnte, soweit ich das verstanden habe, der Zeitraum weiter verschoben werden und wie bei Kind 1 bestimmt werden. Da ich hier aber kein Elterngeld beantragt habe, kenne ich auch hier den Bemessungszeitraum nicht. Würde dann das Kalenderjahr 2021 angesetzt werden? Dort hatte ich coronabedingt Kurzarbeit und damit Einkommenseinbuße. Kann ich den "Corona Kurzarbeit Zeitraum" (13.04.2020-31.05.2021) auch ausklammern? Würde damit der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2019 (also vor die Kurzarbeit) geschoben, oder werden auch bei Mischarbeit nur Monate ausgeklammert (wegen Mutterschutz und Kurzarbeit) Ich bin für Ihre Hilfe dankbar. Viele Grüße --------- Hier nochmal die Voraussetzungen zusammengefasst Mischeinkünfte (seit 2013), Haupteinkunft aus angestellter Arbeit Geburtstermin Kind 2: 22.10.2023 (Mutterschutz beginnt ab 10.09.2023) hier soll Elterngeld beantragt werden. Mutterschutz Kind 1. 11.02.2022-26.05.2022 Coronabedingt Kurzarbeit 13.04.2020-31.05.2021 Wie ist der Bemessungszeitraum?
von Jujulula am 15.08.2023, 12:12