Sunny835
Guten Tag, meine Tochter ist im August 2020 geboren und kommt 2027 in die Schule. Ich hatte nach ihrer Geburt 1 Jahr Elternzeit genommen. Um den Schulanfang für uns alle etwas einfacher bzw. stressfreier zu gestalten, bin ich am überlegen, mir für die ersten 2 Monate ab der Einschulung Elternzeit zu nehmen. Ist dies rechtlich möglich? Kann mein Arbeitgeber dem widersprechen? Wäre es in den zwei Monaten möglich, trotzdem für 5-6 Stunden/pro Woche bei meinem jetzigen Arbeitgeber zu arbeiten (eventuell als Minijob?). Vielen Dank im Voraus!
Ani123
EZ mit der Einschulung zu nehmen ist möglich. Teilen sie die EZ ihrem Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vor Beginn mit. Er kann nicht ablehnen. Teilen sie die EZ weniger als 13 Wochen vorher mit muss ihr Arbeitgeber zustimmen für die Zeit bis die 13-Wochen-Frist greift zustimmen. Macht er es nicht müssen sie arbeiten. 13-Wochen-Frist, weil ihr Kind über 3 Jahre ist. Im Zweifel müssen sie nachweisen, dass sie die EZ fristgerecht gemeldet haben. Am besten ist das per Brief mit Einschreiben Einwurf möglich. Der Postbote unterzeichnet, dass er den Brief im Briefkasten zugestellt hat. Wann ihr Arbeitgeber den Brief daraus holt ist egal. Die 13-Wochen-Frist ist mit Zustellung gegeben. 13 Wochen vor Meldung bis hin zum Ende der EZ haben sie Kündigungsschutz. Melden sie die EZ früher haben sie noch keinen Kündigungsschutz. Während der EZ können sie TZ in EZ arbeiten. Dem muss ihr Arbeitgeber zustimmen. Sie müssen nachweisen, dass der Antrag auf TZ in EZ eingegangen ist. Stellen sie den Antrag am besten schriftlich per Einschreiben Einwurf. Schreiben sie genau rein von wann bis wann sie TZ in EZ arbeiten möchten und die Anzahl der Wochenstunden. Sie können auch ihre Wunscharbeitszeiten mit angeben. Nach Zustellung hat ihr Arbeitgeber 4 Wochen Zeit um auf den Antrag zu reagieren. Er kann ganz oder teilweise ablehnen. (Normalerweise muss er die Ablehnung begründen. In ihrem Fall nicht, weil sie unter 15 Wochenstunden beantragen.) Eine Teil-Ablehnung kann z. B. nur die Ablehnung der Wunscharbeitszeiten sein. Meldet er sich nicht schriftlich innerhalb der 4 Wochen gilt der Antrag wie gestellt automatisch als genehmigt. Meldet er sich mündlich (dazu zählt auch telefonisch) bei ihnen fordern sie ihn dazu auf dies schriftlich zu machen. (Z. B. per E-Mail "Vielen Dank für das Gespräch vorhin. Ich bitte darum mir die Informationen nochmal schriftlich bis zum X mitzuteilen.") Sie können die EZ-Meldung und den Antrag auf TZ in EZ auch in einen Brief mitteilen. Für die TZ in EZ sollten sie einen Zusatzvertrag erhalten. Achten sie darauf, dass darin steht, dass der Vertrag auf TZ in EZ befristet ist mit Angabe des Zeitraums. Steht da nicht TZ in EZ drin ist es ein neuer Vertrag. Der "Alte" verliert seine Gültigkeit. Bei Befristung käme hinzu, dass sie danach arbeitslos sind. Stehen im Zusatzvertrag andere Konditionen wie im jetzigen können sollten sie das ändern lassen (außer es ist zu ihrem gunsten). Mit ihrer Unterschrift stimmen sie dem sonst zu. Mit Einhaltung der 13-Wochen-Frist können sie ihre Rest-EZ noch bis zum 8. Geburtstag ihres Kindes nehmen. Gleiches gilt für den Kindsvater.
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