Hallo,
Erst mal möchte ich mich bedanken dass es diese Seite gibt! Ich habe schon einige Antworten auf meine Fragen erhalten und bin darüber sehr dankbar!
Frage:
Wir planen Kind Nummer 2. Nach 2 Jahren Elternzeit gehe ich zurück in den Beruf und da zum einen die Rückkehr seitens meines Arbeitgebers extrem unschön gestaltet wurde und zum andern ich sofort ins Beschäftigungsverbot falle sobald ich schwanger bin, möchte ich so kurz wie möglich arbeiten um aber dennoch Anspruch auf volles Elterngeld zu erhalten.
Ist es richtig, dass ich 4 Monate (oder 18 Wochen?!) Vollzeit arbeiten müsste? Denn, so wie ich das verstanden habe zählt der Mutterschutz vor der Geburt (6 Wochen) nicht in die Elterngeldberechnung rein. Oder habe ich einen Denkfehler?
Danke schonmal.
von
Katkatkat
am 19.12.2022, 00:13
Antwort auf:
Elterngeld, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist.
Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen
Man muss gar nicht arbeiten, um in ein BV zu rutschen.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.12.2022
Antwort auf:
Elterngeld, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz
Das Elterngeld bemisst sich aus den 12 Monaten vor Beginn Mutterschutz. Das bedeutet dass ca 4 Monate arbeiten müsstest, dann schwanger werden . Das dann evtl folgende BV zählt wieder zum Elterngeld
Jeder Monat früher mindert das Elterngeld, weil ja die Monate mit Elternzeit nicht zählen
von
MamaausM2
am 19.12.2022, 09:09
Antwort auf:
Elterngeld, Beschäftigungsverbot und Mutterschutz
Stimmt meiner Rechnung nach nicht ganz Denn dann müsstest du ja schon in Monat 4 schwanger werden um nur 4 Monate arbeiten zu müssen. Also wenn du in Dezember angefangen hättest müsstest du ja um nur 4 Monate zu arbeiten schon im März schwanger werden, damit du Anfang April ins Beschäftigungsverbot gehen könntest. Dann würde der ET aber im Dezember sein, dementsprechend könnte der Mutterschutz noch im Oktober anfangen und dann wären es sogar nur 10 Monate für die Elterngeld berechnung.
Also mit nem halben Jahr (in Monat schwanger werden) wärst du, von Frühgeburt mal abgesehen, auf der sicheren Seite. Je nachdem wann im Monate deine fruchtbaren Tage sind reichen evtl auch fünf Monate.
von
roza_soza
am 19.12.2022, 09:24