Mitglied inaktiv
Ich streite mich seit längerer Zeit mit meinem AG über den Resturlaub von vor der Geburt meines Sohnes. Ich war vor Beginn des Mutterschutzes lange krankgeschrieben. Sie haben hier in vielen Fällen beantwortet, dass bei Krankheit oder Beschäftigungsverbot der Urlaub nicht verfällt. Im Gesetz steht nur etwas von Beschäftigungsverbot. Mein Arbeitgeber legt mir einen Gesetzestext vor, wenn der Urlaub nicht vor Beendignung der Übertragung (31.03.des Folgejahres)genommen werden konnte, verfällt er. Ist es rechtlich gesichert, dass man auch bei Krankheit Anspruch auf den Resturlaub hat? Man kann den Urlaub ja meist nicht nehmen, da die Krankschreibung meist mit Geburt, MuSchutz und Elternzeit einhergeht. Vieken Dank für die Antwort(en)!!!
Hallo, dazu gibt es eine klare gesetzl. Regelung. http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html Liebe Grüsse, NB
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