Guten Tag Frau Bader
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte noch ein paar nachfragen, ich hoffe das ist in Ordnung.
- einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit muss also vom Arbeitgeber zugestimmt werden? Außer der Mutterschutz würde in die Elternzeit fallen?
- würde ich Teilzeit in der Elternzeit arbeiten, z.b. ab dem 2. Geburtstag meines Sohnes, wird dann - wenn eine erneute Schwangerschaft bestünde, dieser Lohn als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld genommen?
Danke
Liebe Grüße
von
Lena2912
am 13.07.2021, 19:02
Antwort auf:
Nachfrage Elternzeit und 2. kind
Hallo,
1. Ja. Und das ist nicht möglich, um direkt in ein BV zu gehen.
2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Geburten nachd em 01.09.2021 kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.07.2021
Antwort auf:
Nachfrage Elternzeit und 2. kind
wenn ein mutterschutz in einer laufenden elternzeit beginnt kannst du diese auf einen tag davor beenden. der rest der ez wird dir zurückgespielt. beim zweiten kind zählen wieder die 12 monate vor geburt. wenn du tz gearbeitet hast erhöht das natürlich das elterngeld
von
mellomania
am 13.07.2021, 19:22
Antwort auf:
Nachfrage Elternzeit und 2. kind
Ja und ja
Hat dein AG keine tz Stelle für dich in der EZ, darfst du auch mit dessen Zustimmung woanders arbeiten. Zustimmung kann aber schwerlich verweigert werden wenn er dir keine tz anbieten kann. Ausser beim direkten Konkurrenten.
von
Felica
am 13.07.2021, 19:37