Sehr geehrte Frau Bader, es geht um folgendes Szenario: Meine Freundin hat im Januar 2018 angefangen freiberuflich zu arbeiten und im Februar 2018 hat sie eine Teilzeitstelle angetreten. Unsere Tochter wurde am 24.08.18 geboren. Aufgrund der Freiberuflichkeit wurde uns nun auf der Elterngeldstelle mitgeteilt, dass das vorangegangene Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage verwendet wird und somit das Einkommen der Teilzeitstelle nicht berücksichtigt wird. Da meine Freundin aber im vorangegangenen Jahr noch nicht freiberuflich gearbeitet hat, ergibt sich also nur der Mindestbasiselterngeldsatz von 300€. Da sich nun nur durch die Freiberuflichkeit ein großer finanzieller Nachteil beim Erechnen des Elterngeldes ergibt, ( Wenn nur die Teilzeitstelle berücksichtigt und der "normale" Bemessungszeitraum 12 Monate vor der Geburt gelten würde, würden sich wesentlich mehr als 300€ ergeben.) haben wir uns gefragt, ob es in solchen Fällen keine Sonderregelung gibt, da wir uns nicht vorstellen können, dass der Staat es gutheißt, wenn durch solch eine Situation frisch gewordenen Eltern sehr große finanzielle Nachteile entstehen. Gibt es denn die Möglichkeit die Freiberuflichkeit garnicht mit in die Berechnung des Elterngeldes einfließen zu lassen? Oder das Jahr 2016 oder 2018 als Bemessungszeitraum geltend zu machen? (Im Jahr war sie in Ausbildung; 2017 im Studium) Da uns hier vor Ort auch keiner helfen kann, da anscheinend keiner Ahnung davon hat, hoffe ich sehr Sie können uns weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Samuel & Gruschka
von samuelsüßstoff am 22.10.2018, 19:16