Steffi89boh
Guten Abend, Mein Gynäkologe hat mich am 19.10.2020 ins Beschäftigungsverbot geschickt. Vorher war ich im Krankengeldbezug. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde bis zum 23.10.2020 ausgestellt. Meine Krankenkasse hat mir jetzt nur bis zum 18.10.2020 Krankengeld bezahlt. Mein Arbeitgeber allerdings erst ab dem 26.10.2020 das Gehalt im Beschäftigungsverbot. Die DAK hat mir mitgeteilt, dass ich nur bis zum 18.10.2020 Anspruch auf Krankengeld habe. Mir kann allerdings niemand die Rechtsgrundlage nennen. Können Sie mir sagen, wie sich das ganze verhält? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo, die Au geht immer vor. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Umgekehrt - AU geht vor BV. Für ein BV mußt du arbeitsfähig sein - sollte dein FA eigentlich wissen...
Steffi89boh
Und auf welcher Rechtsgrundlage? Gibt es im sgb einen Paragraphen dazu?
mellomania
und die geht jedem bv vor. bv kann der gyn nur in seltenen fällen ausstellen. der AG ist eigentlich dafür zuständig. denn du musst wie gesagt völlig gesund sein, allein die arbeit wäre eine gefährdung, das beurteilt aber der AG nicht der gyn. von daher kann die kk das zu recht anzweifeln. bist du arbeitsfähig? bist du völlig gesund? wenn ja, AG sache. bist du krank? krankmeldung, KEIN BV
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