Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit beantragen nach eigener Kündigung

Frage: Elternzeit beantragen nach eigener Kündigung

AnnikaJa

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Hallo Frau Bader, mein Mann möchte seinen aktuellen Job kündigen, fristgerecht zum 31.08.2019. Gerne möchte er aber zudem einen Monat Elternzeit im August nehmen. Diesen hat er bisher noch nicht beantragt. Darf der Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen, wenn er bereits vorher gekündigt hat? Sollte er die Eternzeit lieber vor der Kündigung beantragen? Vielen Dank vorab! Beate Grüße Annika


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nein. Aber Ihr Mann muss berücksichtigen, dass er die zwei Elternzeit-Monate bezogen auf die Lebensmonate nehmen muss.Ein ganzer Monat geht deshalb nur, wenn das Kind am ersten des Monats geboren ist. Es sei denn, er möchte kein Elterngeld. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Eigentlich müssen es mdst. zwei (Lebens)Monate sein. Hat er denn schon einmal EZ gemacht? Wann ist euer Kind denn geboren?


mellomania

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dein mann muss zwei monate auf einmal beantragen und diese müssen in den ersten 14 lebensmonaten des kindes liegen. es müssen lebensmonate sein, ausgehend vom geburtsdatum. er kann nicht nur einen monat beantragen und dann eventuell später den 2.


Felica

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Wann genau ist denn euer Kind geboren worden? Theoretisch kann er natürlich den kompletten Monat August EZ nehmen. Wenn er bisher keine EZ hatte, hat der AG da auch kein Mitspracherecht. Heißt völlig egal ob dein Mann gekündigt hat oder nicht, kann der AG es nicht verbieten. Hatte dein Mann bereits schon EZ für das Kind innerhalb der ersten 2 Jahre, dann kann der AG ablehnen. Jetzt kommt aber das große Aber. Sollte euer Kind noch keine 14 Monate alt sein und plant dein Mann auch EG in dieser Zeit beziehen zu wollen, dann ist das nicht so einfach. den damit er überhaupt Anspruch auf EG hat, muss er zwei komplette Lebensmonate die Voraussetzungen dafür erfüllen, sprich er darf nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten und mögliches Einkommen würde in dem Zeitraum angerechnet werden. Davon ab wie gesagt sind es Lebensmonate, nicht Kalendermonate in denen er dieses erfüllen muss. wenn euer Kind also nicht zufällig an einem 1.ten geboren ist, sondern an einem 15ten, dann startet der Lebensmonat immer am 15ten und endet im darauf folgenden Monat am 14ten. Das ganze muss er eben für 2 Monate erfüllen, sonst muss er das EG was er evtl schon bekommen hat zurückzahlen. Ich bezweifel auch das es bei einem neuen AG gut ankommt wenn er noch in der Probezeit in EZ geht um das ganze vor dem 14ten Monat über die Bühne zu bekommen. Entsprechend würde ich dann in dem Falle dazu raten, das ganze bei dem alten AG erst durch zu ziehen bevor man mit der Altlast beim neuen beginnt. Ist euer Kind älter wie 14 Monate, gibt es so oder so kein EG mehr. Elternzeit kann dein Mann nur solange nehmen wie er auch einen AG hat. Spätestens mit Vertragsende endet dann auch die EZ.


AnnikaJa

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Lieben Dank schon einmal für die tollen, ausführlich Antworten! Die Elternzeit möchte er gerne für unser zweites Kind nehmen. Der ET ist der 22.06. Den zweiten Monat würde er gerne im 14. Lebensmonat nehmen. Also erst im Sommer 2019. Gibt es hierfür gute Ideen wie wir das am besten einfädeln? Vielen Dank vorab!!!


AnnikaJa

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Kleiner Tippfehler... der 14.Lebensmonat unseres ungeboren Kindes wird natürlich im Sommer 2020 sein :-) Also ET: 22.06.2019 1. Monat Elternzeit im August 2019 (aktueller Arbeitgeber) 2. Monat Elternzeit im Sommer 2020 (neuer Arbeitgeber) Achso...noch eine Frage: angenommen unser Kind kommt wirklich am 22.06 zur Welt. Dürfe er dann von 01.08-31.08 Elternzeit nehmen? Oder wäre aufgrund des Geburtstermines nur Elternzeit von 22.07-21.08 möglich?


mellomania

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um elterngeld zu erhalten muss er lebensmonate nehmen ausgehend vom geburtsdatum. UND er braucht einen AG! wenn er gekündigt hat kann er ja nicht beide monate beantragen da der AG nach dem ersten monat ja nicht mehr da ist.


AnnikaJa

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Er hat ja schon einen neuen AG. Kann man nicht den einen Monat beim aktuellen und den zweiten beim neuen beantragen? Wäre das möglich? Und dann einfach beide in einem Antrag, wenn das ein Kriterium ist?


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