Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Partner im nicht EU Ausland

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld Partner im nicht EU Ausland

tangun

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau ist schwanger und in DE bei einem Konzern angestellt und auch in DE gemeldet (Ich bin dort auch noch gemeldet). Ich arbeite aber seit November letzten Jahres im nicht EU Ausland (Asien) und habe eine lokalen Arbeitsvertrag (keine Entsendung). Das Kind soll auch hier in Asien, wo ich arbeite, entbunden werden, Geburtsurkunde wuerden wir dann ueber die Deutsche Botschaft beantragen. Kann meine Frau ohne Probleme Elterngeld beantragen, sofern sie in DE gemeldet bleibt? (Es ist geplant, dass sie dann waehrend der Elternzeit bei mir in Asien bleibt und hin und wieder zurueck nach Deutschland fliegt) Fuer die Beantragung des Elterngeldes wird, wenn ich das richtig gelesen habe, nur das Einkommen meiner Frau beruecksichtigt, da ich im nicht EU-Ausland Einkommen habe. Ist das korrekt? Vielen Dank und beste Gruesse, Tangun  


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ihre Frau muss den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D haben, um EG zu erhalten. Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet. Hat eine Person sowohl eine Wohnung im Ausland, als auch eine Wohnung im Inland, so reicht es für die Feststellung des Inlandswohnsitzes nicht, wenn sie im Inland über eine ausreichend ausge-stattete Wohnung verfügt. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem bestimmten Ort oder in diesem bestimmten Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Es kommt nicht auf die Verfügungsgewalt über die eigene Wohnung an, sondern auf eine körperliche Anwesenheit von gewisser Dauer. Dient der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen vorübergehenden privaten Zwecken, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben. Quelle: RL Liebe Grüße NB  


Dojii

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Für den Anspruch auf Elterngeld muss in Deutschland ein bezugsfertige Wohnung vorgehalten werden. Man darf also nicht ausziehen und auch nicht untervermieten. Es reicht daher nicht, nur weiter in DE gemeldet zu sein, wenn man seine Wohnung nicht von heute auf Morgen sofort wieder beziehen kann.  Außerdem darf man nicht länger als ein Jahr im Ausland leben - ob man dabei hin und wieder für ein paar Tage zu Besuch nach Deutschland zurückreist hat da keine Bedeutung für die Frist von einem Jahr. .  Wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.  Dein Einkommen aus einem Nicht-EU Land wird nicht berücksichtigt, auch nicht bei der Einkommensgrenze von 200.000 bzw. 175.000 EUR. 


tangun

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Danke für die Antwort. Okay das hilft mir schon mal. Das sollte man dann irgendwie hinbekommen.


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