Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Elterngeld bei befristeter Beschäftigung im Ausland?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Anspruch auf Elterngeld bei befristeter Beschäftigung im Ausland?

Adrian_KL

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Sehr geehrte Damen und Herren, ab Juli 2021 werde ich eine befristeten Expat-Stelle (Global Assingnee) in den USA antreten. Hierfür werde ich von einem Deutschen Unternehmen als Experte für zwei Jahre in die USA entsendet. Dort bekomme ich für den Zeitraum einen neuen Arbeitsvertrag. Meine Frau ist aktuell Schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der 31. Mai 2021. Gerne würden wir als Familie in die USA ziehen. Nun stellt sich für uns die Frage, ob wir trotzdem Anspruch auf Enterngeld/Elternzeit (für mich) haben oder wie hier die rechtliche Grundlage aussieht. Wir haben in Deutschland noch ein Haus, das weiterhin in unserem Besitz bleibt, da wir nach den zwei Jahren wieder zurück kommen. Je nachdem wie die rechtliche Grundlage ist, würde das Haus für die zeit untervermietet werden oder dementsprechend nicht. Vielen Dank für die Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, dazu regelt § 1 BEEG: 2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen, 1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Wenn du offiziell als Entsandter giltst, also die Voraussetzungen der § 4 SGB IV erfüllst, dann behältst du deinen Anspruch auf Elterngeld/Elternzeit auch dann, wenn du (befristet) im Ausland lebst. Näheres dazu findest du auch in den Richtlinien zum Elterngeld unter dem Punkt 1.2.1 https://www.bmfsfj.de/blob/156526/809880621377ee7aafdf207ca733c571/richtlinien-zum-beeg-data.pdf


mellomania

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wenn du die A1 Bescheinigung erhälst und dein arbeitsvertrag mit der deutschen firma geschlossen bleibt, hast du anspruch. wenn du dort aber einen komplett neuen vertrag unterschreibst, was passiert mit deinem arbeitsvertrag hier?


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