Hallo Frau Bader,
Ich bin derzeit in der 38. SSW mit meinem 2. Kind.
Regulär arbeite ich 60% als Assistenzärztin im Krankenhaus. Mein Plan ist 2 Jahre EZ anzumelden, jedoch möchte ich nicht die gesamte Zeit zu Hause bleiben, sondern vom 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat 75% arbeiten und schließlich nach Kita Eingewöhnung ab dem 19. Lebensmonat wieder ganz normal mit 60% zurück in den Beruf, während die Elternzeit weiterhin bestehen bleibt. Den Plan habe ich so mit meinem Chefarzt besprochen, wobei die Zustimmung oder Ablehnung natürlich nicht bei ihm, sondern beim Krankenhausträger bzw. dem Betriebsrat liegt.
Im Grunde geht es um die Frage, wann und wie ich die Beschäftigung während der EZ am besten beantrage und inwiefern mich der AG letztlich darauf festnageln kann bzw. den Antrag einfach ablehnen kann (insb. da ich die Stundenzahl vorübergehend erhöhen will). Mir liegt viel daran schnell wieder zu arbeiten, gleichzeitig weiß ich aber wie unvorhersehbar gerade das erste Jahr mit Baby und natürlich auch die Kitaplatzsuche ist. Ich will mich daher auf keinen Fall (zu früh) zur Rückkehr verpflichten. Allerdings habe ich es so verstanden, dass ein späterer Antrag einfach abgelehnt werden kann... ohne Begründung? Das Risiko müsste ich dann ggf. eingehen, aber vielleicht können Sie mir ja raten wie ich da am besten vorgehe.
Danke im Voraus für die Beantwortung!
von
Dessiree
am 11.05.2024, 02:11
Antwort auf:
Wann Antrag auf Beschäftigung während der Elternzeit stellen?
Hallo,
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit in EZ einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Weiter steht im § 15 Abs. 7 BEEG:
Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.05.2024