Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

BVB Bildungsmaßnahme und Kündigungsschutz

Frage: BVB Bildungsmaßnahme und Kündigungsschutz

Maximum

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Hallo Frau Bader ...es geht um ein junges Mädchen ,sie wird im April 17 ,ist aktuell in der 7. SSW . Sie macht seit August ein Jahr eine Maßnahme über das Arbeitsamt . Sie hat Schultage ,und Praktikumstage . Sie soll so herausfinden welcher Beruf zu ihr passt . Nun ist sie schwanger ,war auch schon beim FA . Der Lehrer sagte ihr ,dass sie nun die Maßnahme beenden ,wofür es ja aber keinen Grund gibt . Erstens bekommt sie über das Arbeitsamt monatlich 240 Euro welche sie gerade jetzt dringend braucht . Zweitens kann sie doch weiter Schule und auch Praktika machen in Bereichen wo es nicht gefährlich für Mutter und Kind ist ...z.B. Büro oder Supermarkt ...Bäckerei usw. Ist solch ein Mädchen in dieser sowieso schlechten Position auch geschützt durch das Mutterschutzgesetz ? Die Schwangerschaft ändert doch nichts am Ziel ...der Berufsfindung und Orientierung . Es wäre schön wenn sie mir eine Antwort geben können ...LG aus Kirtorf


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ohne die Verträge zu kennen, denke ich mal, dass § 1 MuSchG iVm § 26 BBiG greift. Dann gilt das Mutterschutzgesetz. Wenn also mit dem AG unmittelbar auch ein Vertrag besteht, ist der nicht so einfach kündbar. Grds hat doch auch die Agentur für Arbeit ein Interesse daran, dass die Maßnahme weiter läuft - sie soll dort mal vorsprechen. Liebe Grüße NB


Mamamaike

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Hallo, wenn sie in einer Maßnahme ist, sprecht doch beim Arbeitsamt vor. Deine Ansicht (Orientierung geht weiter, es gibt MuschG-taugliche Tätigkeiten) finde ich (unjuristisch) richtig. Guck mal, gab ich so gefunden: "Seit 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Schülerinnen und Studentinnen werden einbezogen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend sind oder ein Pflichtpraktikum absolviert werden muss." Quelle: https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/mutterschutz-fuer-schuelerinnen-und-studentinnen/ Ob das genau in diesem Fall gilt, würde ich das Arbeitsamt klären lassen. Viele Grüße


Maximum

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danke für die Antwort ,haben für den 24. 1. einen Termin gemacht ...LG


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