miffundmaff
Liebe Frau Bader, leider konnte ich auf meine Frage trotz ausgiebiger Recherche im Forum keine Antwort finden, daher wende ich mich an Sie. Folgende Situation: -meine Tochter wurde im Dezember 2017 geboren, meine Elternzeit geht noch bis Ende diesen Jahres -Änderungsvertrag auf 75% statt 100% besteht für den 1.1.19 unterschrieben. Der Januar wird mit Resturlaub verbracht, "richtiger" Arbeitsbeginn am 1.2. -aktuell erneute Schwangerschaft in der 6. SSW -wie in der ersten Schwangerschaft würde ich von meinem Gynäkologen ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten (Anästhesistin im Krankenhaus angestellt) Nun zu meinen Fragen: 1. auf Grundlage welcher "Gehälter" würde sich die Bezahlung im BV berechnen? Derjenigen, die ich ab 1.1. erhalten würde? 2. auf Grundlage welcher Zahlen berechnet sich ein erneutes Elterngeld? Ich danke Ihnen vorab für Ihre Mühen, herzliche Grüße Miffundmaff
Hallo, 1. Nach dem neuen Gehalt 2. Nach dem Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt - ohne Monate mit MG und EG von K1 bis zum 14 LM Liebe Grüße NB
Felica
Im BV bekommt man das was man auch ohne bekommen würde. Sprich du bekommst ab dem 1.01 die 75%. EG nach dem was du in den 12 Monaten davor verdient hast, wobei bis zu 12 Monate EG in deinem Fall ausgeklammert werden. Heisst es werden auch Zeiten von vor dem ersten Kind berücksichtigt. Da änderungsvertrag wird das Mutteschaftsgeld geringer ausfallen. Besser wäre es gewesen TZ kein der EZ zu arbeiten, dann hättest du due EZ zum neuen Mutterschutz beenden können und dann 100% bekommen wie beim ersten Kind. BV kann vom AG angezweifelt werden. Wegen Job muss der AG es ausstellen nach Prüfung ob er nicht geeignete Ersatztätigkeiten hat. Individuelles von Arzt bedeutet das es eine medizinische Grundlage dafür gibt, das kannst du aber aktuell nicht wissen. Jede Schwangerschaft ist anders.
Mitglied inaktiv
wie in der ersten Schwangerschaft würde ich von meinem Gynäkologen ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten (Anästhesistin im Krankenhaus angestellt) Wenn deine Frauenärztin das BV wegen deiner beruflichen Gefährdungen ausstellt, dann ist das jedenfalls unzulässig. Und wie deine Schwangerschaft verlaufen wird, dürfte jetzt ja noch offen sein. Für die Gefährdungsbeurteilung ist allein der Arbeitgeber zuständig, der dich umsetzen darf. Du musst dich also drauf einstellen, eine Ersatzttätigkeit auszuüben.
mellomania
es geht um deinen arbeitsplatz. das MUSS der AG machen. und nur der. wenn er ersatztätigkeit für dich hat, auch wenn es früher nicht so war, musst du diese annehmen. auch wenn sie nicht deiner quailifikation entspricht. administration, medikamente sortieren, telefon etcpp
Ähnliche Fragen
Hallo, meine Tochter wurde 2009 geboren. Ich hatte ein individuelles Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft. Daraus ergab sich bis zum Ende des Mutterschutzes im März 2010 ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen. 21 tage davon wurden mir im Oktober 2010 für Januar 2011 genehmigt. Also hatte ich seit dem 02.01.11 Urlaub. Da ich wieder schwanger ...
Hallo ich bin noch bis 28.6.2015 in elternzeit für mein erstes Kind und nun erneut schwanger. Da dies eine Risikosschwangerschaft ist hat mein Arzt mir ein Attest mit beschaftigungsverbot über 4 std gegeben. Bekomm ich nun meine alte Stelle, mit nur 4 std und altem Gehalt? Oder muss ich eine Teilzeitstelle mit 4 std nehmen? Und natürlich angepasste ...
Meine Frau arbeitet in Teilzeit während der Elternzeit (bis April 2017). Danach hätte sie wieder einen Anspruch auf ihre volle Stelle. Wir wollen aber noch ein 2. Kind. Während der ersten Schwangerschaft hatte sie ein Beschäftigungsverbot, und bekäme dies wohl auch in der nächsten. Meine Frau befürchtet, sie könnte wegen des Beschäftigungsverbots e ...
Guten Tag Frau Bader, seit Ende Juni arbeite ich in Teilzeit in Elternzeit. Die Teilzeit in Elternzeit Vereinbarung geht bis Ende Juni 2026, danach laut Vertrag wieder 100%. Nun bin ich wieder schwanger und sobald ich meine Schwangerschaft meinem Arbeitgeber mitteile, werde ich vermutlich ins Beschäftigungsverbot geschickt. Habe ich dann Ans ...
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zum Gehalt während des Beschäftigungsverbots. Ich bin in der 16 SSW schwanger und mein Arbeitgeber möchte mir ein Beschäftigungsverbot aussprechen. (Angestellt) Ich habe vom 28.10.25-01.01.26 Arbeitslosengeld 1 bekommen. Seit dem 02.01.26 bin ich wieder angestellt. Im Januar habe ich auf Grund von Krankh ...
Folgender Sachverhalt: Schwangerschaft am 16.10.2025 festgestellt ( SS schon seit 6 Wochen bestehend) individuelles Beschäftigungsverbot am 24.10.2025 von FÄ ausgestellt am 15.09.26 von Vollzeit in Teilzeit gewechselt. vertragsunterzeichnung am 17.09.2025 Was wird jetzt als Berechnung rangezogen?
Folgender Sachverhalt: Schwangerschaft am 16.10.2025 festgestellt ( SS schon seit 6 Wochen bestehend) individuelles Beschäftigungsverbot am 24.10.2025 von FÄ ausgestellt am 15.09.26 von Vollzeit in Teilzeit gewechselt. vertragsunterzeichnung am 17.09.2025 Was wird jetzt als Berechnung rangezogen?
Sehr geehrte Frau Bader, mein Arbeitgeber hat am 12.02. anhand seiner Gefährdungsbeurteilung ein Beschäftigungsverbot, allerdings erst zum 1. März, ausgestellt, da ich zuvor noch Überstunden abbauen sollte - dem widersprach ich. Mitteilung der Schwangerschaft erfolgte bereits 2 Wochen zuvor, bereits da wurde Überstundenabbau angeordnet bis die Gefä ...
Liebe Frau Bader, Es ist aus gesundheitlichen Gründen davon auszugehen, dass ich auch bei einem zweiten Kind ein Beschäftigungsverbot erhalten würde. Ich habe von Stkl 4 in 3 gewechselt, um mein Elterngeld zu erhöhen (aber auch vorher schon hatte ich 200 Euro netto mehr als mein Mann). Kann ich im Beschäftigungsverbot in die 5 wechseln und mein M ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin aktuell bis 9. Mai noch in Elternzeit von meiner Tochter, bin aktuell schwanger und wollte auch bis zum nächsten Mutterschutz arbeiten gehen. Allerdings wird mein Chef mir sehr warscheinlich ein Arbeitsverbot ausstellen da wir an der Rezeption genügend Arbeitskräfte sind und in der Assistenz ich nicht arbeiten dar ...
Die letzten 10 Beiträge
- Umgangsrecht/Umgangsreglung Auslandsbezug (Nicht-EU) – Hilfe benötigt
- Aufteilung Sommerferien
- Berechnung bei BV
- Elternzeit/ Kündigung vs Aufhebungsvertrag
- Arbeitgeberzischuss
- Resturlaub nach Elternzeit
- Berechnung Gehslt im BV
- Fahrten im Wechselnidell
- Gehalt während Beschäftigungsverbot
- Abfindung in gesetzlicher Elternzeit