Desto
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin schwanger und befinde mich seit März 2025 in einem ärztlich bescheinigten Beschäftigungsverbot und erhalte meinen Lohn auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Monate vor Beginn des Verbots – inkl. regelmäßig gezahlter Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Ich befinde mich zudem in einem laufenden Insolvenzverfahren. Mein Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Betrag, indem er diesen Nettobetrag mit der Pfändungstabelle vergleicht – ohne dabei zu berücksichtigen, dass ein Teil meines Einkommens aus unpfändbaren Zuschlägen besteht. Ich habe regelmäßig Zuschläge (z. B. für Nacht- und Sonntagsarbeit) erhalten, die nicht pfändbar sind. Diese wurden in der aktuellen Lohnabrechnung nicht berücksichtigt, wodurch mein pfändbares Einkommen zu hoch angesetzt und dem Insolvenzverwalter zu viel Geld übermittelt wurde. Nach meinem Verständnis müssen diese Zuschläge vor Anwendung der Pfändungstabelle abgezogen werden, da sie nicht pfändbar sind – andernfalls wird ein zu hoher Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt und mir steht weniger Geld zur Verfügung, als mir zusteht. Ich bitte Sie um eine fachliche Einschätzung, ob diese Vorgehensweise korrekt ist – oder ob mein Arbeitgeber die Zuschläge gesondert behandeln und entsprechend vom pfändbaren Einkommen abziehen muss. Die Antwort von meinem Arbeitgeber war folgendes: Bei den Zuschlägen ist es unterschiedlich, hier sind nicht alle pfändbar. Da Sie im März aber bereits im Beschäftigungsverbot waren haben Sie keine Zuschläge generiert und es wurden in der Abrechnung Mai keine berücksichtigt und somit sind auch keine unpfändbaren Zuschläge im Monat Mai vorhanden. Ist dies Korrekt? Danke Mit freundlichen Grüßen Gabi
Hallo, da hat der AG Recht. Zuschläge wandeln sich im BV, werden auch steuerpflichtig und soziaversicherungspflichtig. Liebe Grüße NB
KielSprotte
AG hat Recht, Zuschläge werden im BV steuer- und svpflichtiger Lohn.
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