Beschäftigungsverbot -ohne Absprache nicht eingereicht um Urlaub abzubauen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot -ohne Absprache nicht eingereicht um Urlaub abzubauen

Liebe Frau Bader, ich hätte eine rechtliche Frage zum Beschäftigungsverbot. Ich bin aktuell in der 16. SSW, mein Arbeitsplatz ist leider insgesamt schwer und aufgrund des Personalmangels aktuell gar nicht mit den Mutterschutzbedingungen vereinbar. Meine Chefin hatte mich gebeten noch bis zum Beginn meines Urlaubs weiterzuarbeiten, damit sie mehr Zeit hat für Ersatz zu sorgen. Dies habe ich getan und wurde am letzten Tag vor einer Urlaubswoche ins Beschäftigungsverbot geschickt (die Unterlagen wurden von uns beiden für diesen Tag unterschrieben). Nun habe ich erfahren, dass sie diese nicht weitergegeben hat und ich aktuell (einige Wochen später, mein eigentlicher Urlaub ist auch schon längst vorbei) tatsächlich noch nicht offiziell im Beschäftigungsverbot bin. Auf meine Rückfrage meinte sie sie baue aktuell noch meine ausstehenden Urlaubstage und Überstunden ab und reiche den Antrag erst ein wenn diese auf 0 stehen. Ich kann mir schwer vorstellen, dass dies rechtens ist. Da ich auch nichts schriftliches habe fehle ich momentan quasi (bis soeben auch unwissentlich) unentschuldigt. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus? Darf sie wirklich ohne mein Wissen den Beginn verschieben? Oder zählt hier nicht die mündliche Aussage sowie die Unterschriften (welche ich leider nicht besitze sondern nur sie)? Ich hoffe auf Ihre Hilfe

von Lisa_M3 am 17.10.2023, 10:05



Antwort auf: Beschäftigungsverbot -ohne Absprache nicht eingereicht um Urlaub abzubauen

Hallo, wenden Sie sich an das Gewerbeaufsichtsamt. Wenn ein Grund für ein Beschäftigungsverbot vorliegt, dann greift dieser sofort und nicht erst wenn es der Chefin in den Kram passt. Und selbstverständlich wird keine Überstunden abgebaut und der Urlaub wieder gutgeschrieben. Bezüglich des Urlaubes gilt nur dann etwas anderes, wenn Sie tatsächlich den Urlaub dergestalt antreten, das Sie auch dem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung stehen, also verreisen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.10.2023



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