Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot mit 2. Kind in noch bestehender Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot mit 2. Kind in noch bestehender Elternzeit

sunkid

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Hallo, ich hab 2. Fragen, und ich hoffe,sie können mir weiterhelfen,- zum 1. bekomme ich mein 2. Kind während der EZ vom 1. Kind. Habe nun BV bekommen. Ist es richtig, dass ich nur Mutterschaftsgeld von der KK bekomme? zum 2. bei wem gebe ich das BV ab? Die Chefin weiß noch nichts von der 2. Schwangerschaft. Beim 1. Kind habe ich es der Chefin und der KK geschickt. Da ich nun vermutlich nur Mutterschaftsgeld von der KK bekomme, bekommen trotzdem beide das BV-schreiben? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Da Sie ja bis zum Beginn des Mutterschutzes sowieso in der ersten Elternzeit sind, spielt das Beschäftigungsverbot beim Arbeitgeber keine Rolle. Liebe Grüße, NB


shinead

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Warum bekommst Du von Deinem FA ein BV, obwohl Du derzeit Hausfrau bist? Ein BV hängt immer von einer Tätigkeit ab.


sunkid

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Vielen Dank für ihr Antwort! Hat mir sehr geholfen.


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