Sehr geehrte Frau Bader,
mein Kind wurde am 23.12.2013 geboren, die Elternzeit habe ich für 16 Monate also bis zum 22.04.2015 beantragt. Das Elterngeld beziehe für die ersten 12 Monate. Vorher habe ganz normal vollzeit gearbeitet und als ich schwanger wurde ging ich sofort ins Beschäftigungsverbot. Es kommt eine
erneute Schwangerschaft bis Ende 2014 mit sofortigem BV (Geburt des Kindes 04-08/15)
1) bekomme ich vollen Gehalt ab 23.12.2014 bis zur Mutterschutz oder erst ab dem 23.4.2015 wann die EZ endet und Januar bis April bleiben als Nullmonate?
2) besteht hier die Möglichkeit einer Elternzeitverkürzung aufgrund des Beschäftigungsverbotes?
3) falls die Monate 01 - 04/15 mit Beschäftigungsverbot als Nullmonate gelten würden, werden sie beim Elterngeldantrag für das 2. Kind angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
von
janulka123
am 18.06.2014, 11:55
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit
Hallo,
1. Nach Beendigung der ersten EZ. Ohne SchwS bekämen Sie ja auch keinen Lohn
2. Nein
3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.06.2014
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot in der Elternzeit
Eine Verkürzung der Elzernzeit ist nur für den Mitterschutz zulässig.
Die Monate gehen als Nullrunde in die Berechnung des neuen Elterngeldes.
Hast ja kein Einkommen.
von
Sternenschnuppe
am 18.06.2014, 12:50