Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot erst nach aufgebrauchtem Urlaub und welches Gehalt im BV?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot erst nach aufgebrauchtem Urlaub und welches Gehalt im BV?

Klelese

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich war nach der Geburt meiner Tochter für ein Jahr in Elternzeit und habe anschließend meinen Resturlaub von 6 Wochen genommen. Nun wurde in meinem Urlaub eine erneute Schwangerschaft festgestellt, aufgrund der ich direkt ins Beschäftigungsverbot (durch AG ausgesprochen) gehen muss. Ich habe dies meinem AG sofort mitgeteilt. Nun war seine Antwort, dass er mich im Anschluss an meinem Urlaub ins Beschäftigungsverbot schickt und nicht sofort mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft, damit sich der Urlaub nicht aufaddiert. Ist das so korrekt oder würde das BV eigentlich sofort wirksam werden und der Urlaub könnte nach der Elternzeit in Anspruch genommen werden? Desweiteren ist die Frage der korrekten Bezahlung während des BVs. Momentan bekomme ich in meinem Urlaub noch das Gehalt von vor der Schwangerschaft. Nun hat er mir nach meiner Elternzeit mündlich (2,5 Wochen vor Bekanntgabe und Wissen meiner Schwangerschaft) gesagt, dass er mich nach der Elternzeit auf einem niedrigeren Posten mit geringerem Gehalt einsetzen möchte. Wir haben darüber keine Vertragsänderung schriftlich gemacht. Laut Mutterschutzgesetz ist in einem BV das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen oder bei kürzerer Arbeitszeit, das entsprechende Gehalt dieser Zeit zu zahlen. Wie ist das in meinem Fall? Bekomme ich im BV das gleiche Gehalt wie jetzt oder das mündlich angekündigte niedrigere Gehalt? Vielen Dank für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Genehmigter Urlaub gilt als nach der ganz neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr als genommen. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot ab Mitteilung aussprechen und ab dann wird Ihnen der Urlaub wieder gutgeschrieben 2. Sie bekommen im Beschäftigungsverbot das gleiche Gehalt wie jetzt. Der Arbeitgeber kann sowieso nicht einseitig den Lohn herabsetzen. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Runterstufen darf er dich eh nicht, weder mit Schwangerschaft noch ohne. Außer du wärst - um es knallhart zu sagen - so blöde das zu akzeptieren. Der AG ist dazu verpflichtet das man nach der Ez den gleichen bzw einen vergleichbaren Arbeitsplatz wieder bekommt. das geht also eh nicht, und wenn nichts schriftlich vorliegt schon mal gar nicht. Im Ausnahmefall kann er dich auf einen niedrigeren Posten setzen, aber bei alter Bezahlung. Außer du arbeitest weniger, dann wird das alte VZ-Gehalt aber umgerechnet. ist aber eh einerlei, weil ja noch nichts fest - damit ist es eh ohne Belang. Wegen des Urlaubs, da gilt Urlaub der bereits genehmigt ist gilt als genommen. Entsprechend gilt das BV wirklich erst für nach diesem Urlaub. Davon ab, du hättest ihn ja auch ohne das BV genommen, hast also so gesehen auch keinen "Verlust".


Klelese

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Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für die Antwort. Sehe ich das richtig, dass mich mein Arbeitgeber trotz momentan genommenen Urlaubs mit sofortiger Wirkung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot schicken muss? Wenn ich keinen Urlaub hätte, sondern im Arbeitsalltag die Schwangerschaft bekanntgegeben hätte, hätte mein AG mir in jedem Fall das sofortige BV ausgesprochen. Seine Argumentation ist, dass es ja seine Sache ist, wann er sich das Geld von der KK wiederholt und dementsprechend erst der Urlaub aufgebraucht wird, da ich so ja keine Gefährdung habe. Wenn er mich ins sofortige BV schicken muss, kann ich nach der Rechtsprechung vom BAG 2016 den Urlaub nach der Elternzeit nehmen. Habe ich das richtig verstanden? Vielen Dank für Ihre Antwort!


Mitglied inaktiv

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Sehe ich das richtig, dass mich mein Arbeitgeber trotz momentan genommenen Urlaubs mit sofortiger Wirkung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ins Beschäftigungsverbot schicken muss? Wenn ich keinen Urlaub hätte, sondern im Arbeitsalltag die Schwangerschaft bekanntgegeben hätte, hätte mein AG mir in jedem Fall das sofortige BV ausgesprochen. Umgekehrt stimmt es ja auch, dass du Urlaub genommen hättest, wenn der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz gehabt hätte, oder wenn du nicht schwanger geworden wärst. Seine Argumentation ist, dass es ja seine Sache ist, wann er sich das Geld von der KK wiederholt und dementsprechend erst der Urlaub aufgebraucht wird, da ich so ja keine Gefährdung habe. Das Argument stimmt ja auch. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht. Es gibt lediglich ein Rechtsurteil für einen bestimmten Fall. Wenn du deine Ansprüche in diesem Punkt durchsetzen möchtest, musst du ggf. diesen vermeintlichen Anspruch ebenfalls vor dem Arbeitsgericht erkämpfen. Dann könnte es aber auch passieren, dass dein AG eine passende Ersatztätigkeit findet, und das BV zurückzieht. Dann stellt sich die Urlaubsfrage so gar nicht mehr.


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