Katti1981
Hallo Frau Bader, ich habe für meine Tochter (geb. 05/2010) nach Absprache mit meinem AG 1 Jahr Elternzeit beantragt. Dummerweise wusste ich damals nicht, dass ich die Elternzeit nicht einfach um die fehlenden 2 Jahre verlängern kann. Meine Zeit als Angestellte endetet ziemlich schlecht für mich (Mobbing ist ein nettes Wort dafür) ich füre es auf die Schwangerschaft zurück, denn ab da fing der ganze Zirkus an.... Mein Antrag auf Verlängerung der EZ wurde abgelehnt. Nun bin ich wieder schwanger (10 Woche) und müsste eigentlich ab Ende Juli wieder arbeiten. Mein Hausarzt, dem ich die Problematik geschildert habe, ist bereit, mir ein Beschäftigungsverbot auszustellen, mit der Begründung, dass ich dem Druck nicht gewachsen bin. Jetzt weiß ich aber, dass mein AG laufend vorm Arbeitsgericht hängt und damit auch kein Problem hat..... Kann ich Schwierigkeiten bekommen? Vielen Dank Kathrin
Hallo, ich würde mich an den FA wenden, der spricht idR ein BV aus. Der AG kann es gerichtlich anzweifeln. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Wenn Dein Hausarzt Dir das ausstellt, dann könnte es Probleme geben, weil er ja kein Psychiater ist. Ein Beschäftigungsgrund wegen Psychischer Belastung ansich geht schon - aber ich würde das dann auch von einem Psychologen oder Psychiater ausstellen lassen. Rechtlich gesehen kann Frau Bader aber sicher noch mehr dazu sagen. LG Sabine
Hallo, wenn Ihr Frauenarzt es ausspricht, gilt es erst einmal. Der AG kann es gerichtlich anzweifeln. Die Beweislast für Umstände, die den Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs 1 MuSchG erschüttern sollen, trägt der Arbeitgeber. Die Beweislast dafür, dass trotz des erschütterten Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG angezeigt war, trägt die Arbeitnehmerin. Liebe Grüsse, NB
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