liebe frau bader, unsere familienplanung sieht wie folgt aus: kind1 im januar 2018 geboren. elternzeit für 2 jahre beantragt, elterngeld für 1 jahr. ursprünglich geplante wiederaufnahme meiner tätigkeit januar 2020. mögliche zweite schwangerschaft geplant ab sommer 2019. zur info: bei mir gilt TV-L west zu meinen fragen: in der ersten schwangerschaft erhielt ich ein beschäftigungsverbot. sollte es bei der zweiten schwangerschaft ähnlich verlaufen, würde das ende der elternzeit direkt in ein beschäftigungsverbot übergehen. stünde mir trotz dessen, dass ich keinen tag gearbeitet habe, ab ende elternzeit bzw. entsprechend beginn beschäftigungsverbot mein volles gehalt bis 8 wochen nach geburt kind2 zu? mein arbeitgeber hat mir vorgeschlagen in dem 2. jahr meiner elternzeit auf 450 euro basis zu arbeiten und die arbeitszeit in meinem vertrag hierfür befristet bis dezember 2019 zu reduzieren. ab januar 2020 würde mein alter vertrag aufleben. angenommen, ich würde ab januar 2020 ein beschäftigungsverbot erhalten, lebt dennoch der alte vertrag ohne weiteres auf und ich erhalte mein volles gehalt bis 8 wochen nach geburt kind2, obwohl ich keinen tag vollzeit arbeiten konnte? in dieser konstelation ist es rechtlich für mich sinnvoller die elternzeit ab beginn der 450 euro tätigkeit (ab januar 2019) zu beeden oder reduzierten stunden während der elternzeit auszuüben, sodass die elternzeit und die befristete stundenreduzierung zeitgleich ausläuft? man kann max. 3 jahre elternzeit je kind nehmen. wieviel davon kann ich max. auf spätere lebensjahre meines kindes verschieben? vielen herzlichen dank im voraus für ihre wertvolle arbeit!!! hg!
von löwenmama4 am 18.12.2018, 19:13