Ännchen von Tharau
Sehr geehrte Frau Bader, 1. Soweit ich es richtig verstanden habe, wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld aus dem NETTOVERDIENST der letzten drei voll abrechnungsfähigen Kalendermonaten ermittelt? 2. Sofern ich meine Elternzeit von Kind 1 zur Wahrung des Mutterschutzes für Kind 2 vorzeitig beendet habe, muss der Arbeitgeber den NETTOVERDIENST der letzten 3 Kalendermonate, die auch fürs erste Mutterschaftsgeld Relevanz hatten, als Berechnungsgrundlage nehmen? Auch wenn ich nach der 1ten Mutterschutzfrist von damals 4 in heute Steuerklasse 5 gewechselt bin??? 3. Wie fließen in dem Fall Lohnsteigerungen ein? 4. Ist genau dieser Fall des Einflusses des Steuerklassenwechsels irgendwo nachlesbar bzw. gibt es hierzu Rechtsurteile, die ich meinem Arbeitgeber vorlegen kann, um Licht in diese sehr vielfältig auslegbare Berechnungsgrundlage zu bringen? 5. Oder sind all meine Annahmen falsch und in diesem Fall muss der Arbeitgeber zwar das Brutto von damals (3Monate vor 1ter Schutzfrist) nehmen, aber fiktiv ermitteln, was mir bei Stkl.5 geblieben wäre und daraus wird dann der Tagessatz ermittelt? Über eine differenzierte Antwort, die diesen Sachverhalt endlich mal ganz eindeutig klärt, wäre ich Ihnen sehr sehr dankbar!! Vielen Dank und freundliche Grüße Ännchen von Tharau
Hallo, nein, es gilt die aktuelle Lohnsteuerklasse, sonst wùrden Sie ja besser dastehen als ohne SchwS. Man kann sagen Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne Mutterschutz bekàmen, also mit Lohnerhòhungen. Liebe Grùsse NB
Ännchen von Tharau
Ach so... Gerne auch Erfahrungswerte von anderen Usern. Was konntet ihr in Erfahrung bringen ( wo nachlesbar)? Wie wurde es bei euch gezahlt? Nehme mal an, dass ich mit diesem Problem nicht allein stehe :-D
Ännchen von Tharau
Hallo Frau Bader, da muss ich leider noch mal nachhaken. Das würde der Aussage ihres Kollegen und einem Rechtsurteil des LAG Nürnberg aber entgegenstehen. http://www.frag-einen-anwalt.de/Zuschuss-zum-Mutterschaftsgeld-2-Kind---f237548.html Und dass einfach der Lohn der Berechnung zugrunde liegen muss, den ich ohne Mutterschutz bekommen würde, halte ich für falsch. Aus dem Gesetzestext §14MuSCHG geht hervor, dass die letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate für die Berechnung herangezogen werden müssen.? Ein weiterer Fall, der meine These untermauert ist der meiner Freundin, die 2013 und nun 2015 jeweils die Monate Jan und Feb voll Mutterschaftsgeld erhalten hat, und trotz zwischenzeitlichem Wechsel von 4 zu Steuerklasse 5, den gleichen Satz wie bei ihrem ersten Mutterschutz bekommen hat, weil sie das Nettoentgelt der letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate vor der Geburt des 1ten Kindes für den Zuschuss zugrunde gelegt haben. Wie erklären sie sich die Aussage des Kollegen, den Entscheid des LAG Nürnberg und die Auszahlung meiner Freundin? Freundliche Grüße ÄvT
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