LiliaVS
Hallo Frau Bader, ich habe folgendes Anliegen, bis zum 31.07.2020 befand ich mich offiziell in der Elternzeit (2Jahre), im März bin ich erneut schwanger geworden. Leider wurde ich von Anfang an in dieser Schwangerschaft von Komplikationen begleitet, sodass ein Wiedereinstieg in den Beruf ( Einzelhandelskauffrau) undenkbar wäre, dementsprechend hat mein Arzt pünktlich zum eigentlichen Arbeitsbeginn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, sodass ich keinen Tag nach meiner Elternzeit gearbeitet habe. Nun ist es so, dass mein Gehalt vor der Elternzeit sich aus einem Grundgehalt+ Provisionen zusammengesetzt hat, die Provisionen haben zum Teil den höheren Anteil ausgemacht. Jetzt wäre meine Frage, welche Grundlage wird zur Berechnung meines Gehaltes im Beschäftigungsverbot herangezogen? Meine Chefin hat mir jetzt lediglich 1600,- Brutto überwiesen, obwohl in meinem Arbeitsvertrag 1857,- + Provisionen eingetragen sind. Müssten nicht eigentlich die letzten drei Abrechnungen (Grundgehalt+Provisionen) vor dem ersten Mutterschutz für die Berechnung relevant sein? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus. Gruß Lilli
Hallo, bei Komplikationen ist ein BV der falsche Weg - es müsste eine Krankschreibung sein (und ein BV ist überprüfbar). Als Einzelhandelskauffrau kann man ja im Prinzip schon arbeiten. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche (Brutto-)Arbeits-entgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Auch wenn es länger her ist. Liebe Grüße NB
mellomania
was war denn vereinbart wie du arbeitest nach der eltenrzeit? wie ist dein kind betreut, wie könntest du arbeiten?
LiliaVS
@mellomania für die Betreuung meiner 2jährigen Tochter ist gesorgt, ich hätte wieder Vollzeit einsteigen können, an meinem Vertrag ist auch nichts geändert worden. Aber was spielt das jetzt für eine Rolle, wenn ich mich im absoluten Beschäftigungsverbot befinde? Gruß
Dojii
Das ist in dem Fall wichtig, dass du nur Beschäftigungsverbot-Lohn aus deinem vollen Gehalt beziehen kannst, wenn du auch wieder vollständig arbeiten könntest, wäre jetzt alles ok. Sprich dein Kind muss Vollzeit betreut sein und dein Vollzeitvertrag muss wieder aufleben. Könntest du bspw. nur eine Teilzeitbetreuung deines Kindes nachweisen, würdest du ggf. trotz Vollzeitvertrag nur Teilzeitlohn im BV erhalten, weil du ohne BV eben auch nur die Stunden hättest arbeiten können, die dein Kind effektiv betreut ist. Passt das alles errechnet sich das Gehalt im BV bei wechselndem Lohn (wie bei dir) aus den letzten drei, die in keiner Weise "belastet" sind, also theoretisch aus den drei Abrechnungen vor dem letzten Mutterschutz. Hat dir dein Chef noch keine Abrechnung geschickt? Das müsste er ja eigentlich, wenn er dir wieder Lohn überweist.
LiliaVS
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wie gesagt, für die Betreuung meiner Kleinen ist gesorgt, Vollzeit wäre demnach eigentlich kein Thema.
Meine Abrechnung habe ich bekommen, dort Steht lediglich eine Position "Lohn 1600,-" , mehr nicht, selbst in meinem Arbeitsvertrag ist als Grundgehalt eine andere Summe eingetragen, deshalb verstehe ich es überhaupt nicht
Was könnte ich jetzt tun? Ein nettes Schreiben verfassen mit dem Verweis auf die letzten drei Lohnabrechnungen vor dem Mutterschutz? Oder die Sache direkt vom Anwalt klären lassen? Ich muss dazu sagen, dass meine Chefin nicht die netteste Sorte Mensch ist und inzwischen ein bekanntes Gesicht beim Arbeitsgericht
Gruß
Dojii
Ich würde mir mindestens die Berechnung zuschicken lassen. Manche Arbeitgeber fügen die auch direkt von sich aus der Mutterschutzabrechnung bei, damit man das selbst nachvollziehen kann.
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