Hallo Frau Bader,
im Januar 2020 endete meine 1-jährige Elternzeit. Im Februar 2020 habe ich noch meinen Resturlaub genommen und ein volles Monatsgehalt ausbezahlt bekommen. Ab März 2020 habe ich auf Basis eines Änderungsvertrages meine Arbeit wieder als Teilzeitkraft (30 %) aufgenommen. Jetzt bin ich im Mai ein zweites Mal Schwanger geworden und seit Mitte Juli im Beschäftigungsverbot. Meine Frage nun, wie berechnet sich der Mutterschaftslohn?
a) Durchschnitt der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft, also Februar (hohes Gehalt, da noch Resturlaub aus Vollzeit), März und April?
b) weiterhin rein das Teilzeitgehalt von "nur" 30 %?
c) wie verhält es sich mit dem Änderungsvertrag? Eine Beratungsstelle meinte ich hätte evtl. Anspruch auf das ursprüngliche Gehalt vor meiner Teilzeitarbeit, da es eben nur ein Änderungsvertrag ist und der Ursprungsvertrag noch gültig wäre?!
von
gucki
am 05.08.2020, 16:01
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage Mutterschaftslohn 2. Kind
Hallo,
Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Also den Teilzeitlohn. In der Beratungsstelle scheinen keine Juristen gesessen zu haben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2020
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage Mutterschaftslohn 2. Kind
du erhälst das mutterschaftsgeld aus dem teilzeitvertrag
ein änderungsvertrag ändert den vertrag auf dauerhaft 30 prozent daher ist dein vollzeitvertrag nicht mehr vorhanden. außer du hast den änderungsvertrag auf ein jahr z.b. befristet und DANACH greift dein alter vertrag. was aber komisch wäre, dann hieße es anders. bringt dir jetzt nix aber es wäre besser gewesen, 2 jahre elternzeit zu nehmen und in dieser dann 30 prozent zu arbeiten, tz während ez. dann hättest du die ez auf einen tag vor dem neuen muttershcutz beendet und hättest vollzeitmutterschaftsgeld erhalten und dein vollzeit vertrag würde ruhen. abe so wie du schreibst ist der nicht mehr gültig. sondern der neue vertrag auf 30 prozent.
von
mellomania
am 05.08.2020, 17:23
Antwort auf:
Berechnungsgrundlage Mutterschaftslohn 2. Kind
Grundlage ist der TZ-Vertrag. Der ja scheinbar dauerhaft vereinbart wurde. Dein Fehler war nicht innerhalb der ET in TZ zu arbeiten. Das wäre deutlich besser gewesen. Damit hätte dein VZ-Vertrag geruht solange deine EZ andauert. EZ hättest du dann zum neuen Mutterychutz beendfn können womit der VZ-Vertrag wieder gelten würde. Dwr Änderungsvertrag kostet dich nun den vollen Mutterschaftslohn. Zumal du damit auf den Kündigungsschutz verzichtet hattest. Blöde gelaufen.
von
Felica
am 05.08.2020, 19:16