Beschäftigungsverbot - Nebenjob - Berechnungsgrundlage

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot - Nebenjob - Berechnungsgrundlage

Guten Tag Frau Bader, ich bin aktuell in der 10. Woche schwanger und habe einen Hauptjob (40 Stunden - 100% Homeoffice) und einen Nebenjob (8,5-9 Stunden jeden Samstag im Fitnessstudio mit Gastro). Ich habe mit einigen Schwangerschaftsbeschwerden zu kämpfen, weshalb mir der Nebenjob immer schwerer fällt. Daher wird es ggf. auf ein Beschäftigungsverbot hinauslaufen (nur bei meinem Nebenjob). Ich würde mich sehr gerne informieren, wie genau das Geld berechnet wird, dass ich dann trotz Beschäftigungsverbot erhalte. Laut verschiedener Beiträge wird es anhand der letzten 3 Abrechnungen berechnet VOR Eintritt der Schwangerschaft (somit Mai, Juni, Juli). Ich habe bereits in der Minijob-Zentrale nachgefragt, die zu mir meinten, dass die letzten drei Abrechnungen als Berechnungsgrundlage dienen (somit August, September, Oktober). Mein Arbeitgeber berechnet immer die Stunden vom 15. Bis zum 15. und am Ende des Monats wird dann ausgezahlt. Ich würde diese Woche gerne nochmal versuchen zu arbeiten und dann mit meinem Arzt über ein eventuelles Verbot sprechen. Wenn ich dann also diese Woche noch arbeite, arbeite ich bis zum 10.10. und hätte genau die drei Abrechnungsmonate (August, September, Oktober) voll, die Abrechnung erhalte ich aber erst am 31. Oktober. Ist diese Berechnung korrekt oder wird dann Juli, August und September verwendet, weil bei Eintritt des Verbots ja noch nicht die Oktober Abrechnung vorliegt? Würde ich noch den gesamten Oktober arbeiten, würden sich die Abrechnungsmonate ja verschieben (September, Oktober, November) und ich hätte für den November nur 50% meines Lohns..!? Etwas kompliziert, aber durch die Corona bedingten Schließungen habe ich im Mai keine Einnahmen in meinem Nebenjob gehabt und im Juni und Juli nur die Hälfte. Somit würde ich bei dieser Berechnungsgrundlage bei einem Beschäftigungsverbot nur knapp 120€ erhalten. Sofern der August, September sowie Oktober als Berechnungsgrundlage dienen, würde ich ca. 370€ erhalten, was natürlich ein großer Unterschied ist. Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen. Viele Grüße Melissa

von Melissa123 am 05.10.2020, 11:45



Antwort auf: Beschäftigungsverbot - Nebenjob - Berechnungsgrundlage

Hallo, Sie müssen den AG über die Schwangerschaft informieren und er prüft dann, ob er ein Beschäftigungsverbot ausstellt - nicht der Frauenarzt. Wenn es Beschwerden gibt, kann der Arzt eine Krankschreibung erstellen. Ein Problem kann es geben, wenn Sie nur in der Nebentätigkeit, weil Ihnen das zu viel wird, eine Krankschreibung erhalten. Ansonsten bekommen Sie den Lohn weiter, den Sie ohne BV bekommen würden. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2020



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