Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit 01/2012 in Elternzeit mit meinem 1. Kind. Im dritten Elternzeitjahr bis 01/2015 arbeite ich in Teilzeit 20 Stunden pro Woche - mit Beschränkung der 20 Stunden TZ auf die Elternzeit. Ab Mitte Januar 2015, nach der Elternzeit, ist geplant, dass ich wieder 30 Stunden TZ pro Woche arbeite, mein alter Arbeitsvertrag tritt also wieder in Kraft. Ich habe 2 Fragen: 1. Ich möchte wieder schwanger werden. Falls das in 02/2015 klappt und mein Chef wie beim 1. Kind ein Beschäftigungsverbot ausstellt, würde ich gern wissen, was die Berechnungsgrundlage ist: Die letzten drei Monate, also 2 Monate Lohn aus TZ in Elternzeit (20 Stunden) + 1 Monat Lohn (30 Stunden)? Oder gilt der nach der Elternzeit neue TZ-30-Stunden-Lohn als Berechnungsgrundlage, auch wenn ich darin nur einen oder 2 Monate arbeite? Laut Gesetz gelten doch die letzten 3 Monate Durchschnittsverdienst. Zählt dazu der TZ-Lohn der Elternzeit also dazu? 2. Da ich berufsbegleitend eine Ausbildung absolviere, in der ich selbst Patienten psychotherapeutisch behandle (Ausbildungsfälle unter Supervision), würde ich gern wissen, ob ich diese quasi nebenberufliche Tätigkeit trotz BV weiter ausüben kann? Ich verdiene dort ein kleines Honorar, welches ich quartalsweise vom Ausbildungsinstitut erhalte. Müsste ich dafür ein individuelles BV für meinen Hauptjob erhalten oder geht das auch mit generellem BV? Gibt es Ärger bei der Steuer oder mit der Krankenkasse, wenn ich nebenberuflich so arbeite? Die Tätigkeit ähnelt meiner Haupttätigkeit kaum und wird weitestgehend im Sitzen ausgeübt (ca. 8 Stunden pro Woche). Das BV erhalte ich voraussichtlich deshalb, weil ich mich in meinem Hauptjob bei Klienten mit Hepatitis B oder C anstecken könnte. Dies ist bei meinen Therapiepatienten nicht der Fall. Ich freue mich, von Ihnen zu hören! Vielen Dank!
von Kiane am 31.05.2014, 21:51