Liebeskind963
Hallo Frau Bader, meine Elternzeit habe ich für zwei Jahre beantragt. Im März diesen Jahres ist das erste Jahr vorbei und ich beziehe dann kein Elterngeld mehr da ich dieses auf ein Jahr habe auszahlen lassen. Aus diesem Grund überlege ich auf 450€ Basis bis zum Ende meiner Elternzeit arbeiten zu gehen. Meinen bisherigen Job in dem im vor der Elternzeit gearbeitet habe werde ich höchstwahrscheinlich nach der Elternzeit kündigen, da ich diesen aufgrund der Kinderbetreuung nicht mehr in Vollzeit ausüben kann - zu weiter Arbeitsweg, zu viel Geld und Zeit auf der Strasse. Nun meine Fragen? Wie wird in meinem Fall voraussichtlich das Arbeitslosengeld berechnet? Auf Basis meines Gehalts vor der Elternzeit? Oder auf Grundlage des Minijobs? Gibt es hier eine Arbeitsstundengrenze die ich beachten muss? Und bekomme ich durch eine Selbstkündigung eine Sperre bzgl. dem Bezug des Arbeitslosengeldes? Ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten und sage im Voraus schon mal Dankeschön. Schönen Gruß
Hallo, Sollten Sie nach einer zweijährigen Elternzeit aufgrund einer Kündigung vom Arbeitgeber oder durch eine Eigenkündigung arbeitslos werden, müssen Sie mit einem erheblich geringeren Arbeitslosengeld rechnen. Das Arbeitslosengeld wird dann nicht nach Ihrem vorherigen Gehalt, sondern nach einem fiktiven Bemessungsentgelt berechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes fällt dadurch wesentlich geringer aus als ohne die Elternzeit. Liebe Grüße, NB
meijen
Hallo ich hatte zwar nur ein jahr elternzeit aber ich antworte trozdem mal.mein arbeitslosen geld wurde nach dem einkommen vor der geburt meines sohns berechnet.ich aberbeite jetzt wieder auf 450 € basis.ich habe beim arbeitsamt angerufen und mich schlau gemacht.sie meinten ich darf zu meinem arbeitslosengeld 165 € dazuverdienen das wird nicht vom alg1 abgezogen alles was über die 165 geht wird vom alg1 abgezogen und sie meinten die wöchentliche arbeitdzeit darf 15 std nicht übersteigen sollte sie das doch tun wirst du automatisch vom amt abgemeltet weil es als sozialverdicherungspflichtige beschäftigung zählt.als kein anspruch mehr auf alg1.aber ich weiss nicht ob du überhaupt anspruch auf alg 1 hast wenn du eigentlich noch in elternzeit bist.ich glaube nicht aber ich bin ja kein experte.alles gut und viele grüße
peekaboo
3 Jahre Elternzeit - innerhalb der EZ auf MInijob Basis gearbeitet, danach zurück an die Arbeit, wo ich gekündigt wurde. ALG wurde nach dem Gehalt vor der EZ berechnet. ACHTUNG: Wenn Du vorher Vollzeit gearbeitet hast, und jetzt nur noch TZ arbeiten kannst, bekämest Du auch nur TZ ALG Gelder. Ggf. mußt Du nachweisen, daß Du eine Kinderbetreuung hast. LG Peeka PS: Solltest Du einen Minijob schon vor der SS bzw Elternzeit ausgeübt haben, kann es u. U. sein, daß Du das Geld vom Minijob "voll" dazuverdienen darfst
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