Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitslosengeld nach Elternzeit/Beschäftigungsverbot/Kurzarbeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Arbeitslosengeld nach Elternzeit/Beschäftigungsverbot/Kurzarbeit

Naddl8688

Guten Abend Ich bin seit dem 10.11.21 aus der Elternzeit, momentan Befinde ich mich im Resturlaub meiner Vollzeitstelle. Ab dem 1.12.21 trete ich eine Teilzeitstelle meines Unternehmens an. Meine Frage ist wie die Berechnung des Arbeitslosengeld wäre wenn ich zum 1.1.22 gekündigt werde. Ich bin seit 2019 Vollzeit im Unternehmen angestellt gewesen - während der SS war ich 2 Monate in Kurzarbeit (100%) und danach 4 Monate im Beschäftigungsverbot. Zudem ist die Frage ob man einen Abzug beim Arbeitslosengeld bekommt, wenn man sich Arbeitssuchend als Teilzeit beim Amt meldet? Muss man um den vollen Umfang zu bekommen sich Vollzeitsuchend melden? Ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen Dank für eine Rückmeldung


Hallo, 1. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 BGB. 2. Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I ist ihr Vollzeitgehalt. Wenn sie nur in Teilzeit arbeiten können, wird dies prozentual heruntergerechnet. Liebe Grüße NB


Ani123

Ich frage mich, ob eine Kündigung zum 01.01.22 überhaupt zulässig wäre. Was steht in ihrem Arbeitsvetrag zur Kündigungszeit? Ob es da kürzere Zeiten wegen Kurzarbeit gibt weiß ich nicht. Frau Bader wird ihnen das beantworten können. ALG gibt es berechnet aus der Höhe in der sie arbeiten können. So wie es scheint können sie zurzeit nur TZ arbeiten. Somit gibt es ALG in TZ. Wenn Sie VZ arbeiten können in VZ. VZ angeben und es dann nicht können wird geprüft und wenn dann heraus kommt, dass das zu keiner Zeit möglich gewesen wäre, müssen das zu viel gezahlte Geld zurück gezahlt werden.


ALF0709

Sie wurde nicht gekündigt. Sie tritt im selben Unternehmen eine teilzeitstelle an und möchte für die Stunden bis vollzeit sich arbeitssuchend melden was nicht geht


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