Einen schönrn Guten Tag
Ich hätte eine Frage .
Ich habe meine 1 Tochter im Juli 21 auf die Welt gebracht und war bei ihr bis zum Juli.22 in Elternzeit davor war ich bis zum Mutterschutz im Tätigkeitsverbot . In Elternzeit bin ich wieder schwanger geworden und bin dann gleich wieder für 2 Monate bis zum Mutterschutz in das Tätigkeitsverbot gekommen und war dann vom Oktober 22 bis Oktober 23 in Elternzeit. ich habe selbst gekündigt weil ich mich eigentlich als Tagesmutter selbstständig machen wollte leider bleiben die Kinder aus bekomme ich dann Arbeitslosengeld? Nach meiner 3 Monatigen Sperrung ? Weil auf dem Arbeitgebervormular sind nur 3 monate ausgefüllt wird mir die zeit vor der Ersten Elternzeit auch angerechnet.
Liebe Grüße
von
Emma22
am 02.12.2023, 13:23
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Hallo,
Die Antwort liefert § 132 SGB III:
Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt
Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht.
Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.
Um Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie vor der Babypause sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit selbst zählt für drei Jahre als Anwartschaftszeit.
Außerdem müssen Sie tatsächlich em Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.12.2023
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Zu deiner Frage weiß ich keine Antwort. Aber dass die Kinder für eine Tagesmutter ausgeblieben sind, das überrascht mich sehr. Es herrscht doch ein Betreuungsnotstand - wie ist das möglich.
von
Pamo
am 02.12.2023, 13:41
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Wie ich gesucht habe, gab es mehrere Faktoren wo für mich die TaMu direkt draußen war:
- Sehr junge eigene Kinder
- Kein extra Raum
- keinen Garten oder wenigstens Spielplatz direkt nebenan
- stark befahrene Straße, umso mehr wenn keine Parkmöglichkeiten und kein Zaun/Tor
- dreckig oder defekte Sachen
- zu viele Haustiere
- ungesicherter Pool/Gartentisch
Alles Dinge welche ich so erlebt habe und wo für mich die TaMu direkt raus war. Da konnte der Bedarf noch so groß sein.
von
Neverland
am 02.12.2023, 18:00
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Das ist eine merkwürdige Vorgehensweise.
Wenn ich berufliche Pläne habe die scheitern, dann denke ich nicht an Arbeitslosengeld sondern an einen neuen Job.
von
Tigerblume
am 02.12.2023, 18:04
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Wenn seine Kinder betreut sind…
von
peekaboo
am 02.12.2023, 19:03
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
ALG 1 gibt es nur wenn du arbeiten gehen kannst also wenn du Betreuung für deine Kinder hast, hat du die nicht gibt es so oder so kein ALG 1
von
misses-cat
am 02.12.2023, 19:32
Antwort auf:
Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Wenn du Anspruch auf ALG hast, dann nur in dem Umfang, in dem du auch arbeiten gehen könntest. Sprich: deine eigenen Kinder müssen entsprechend fremdbetreut sein.
Ich gehe davon aus, du hattest vor, sie selbst innerhalb deiner TaMu-Tätigkeit zu betreuen und hast deswegen aktuell keine Betreuung für sie.
Du solltest also als erstes dringend deinen Anspruch auf einen KiTa-Platz für beide Kinder geltend machen.
Was ist mit dem Vater der Kinder?
von
suityourself
am 04.12.2023, 10:29