amila
Sehr geehrte Frau Bader, wir werden aktuell von einer Kinderwunschklinik bei unserem Kinderwunsch unterstützt. Es geht bald in die heiße Phase. Da meine erste Tochter leider nach einer sehr komplizierten Schwangerschaft nach nur einer Woche verstarb, setzt mich die Situation unter Stress. Mein Arzt wird mich also voraussichtlich während einer evtl. Schwangerschaft krank schreiben. Nun ist es so, dass ich mit meinem Mann in die Heimat ziehe und mein Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet. Meine Frage: Angenommen, ich würde in diesem Jahr schwanger und wäre ab diesem Zeitpunkt bis zu Entbindung krankgeschrieben (mit Krankengeldbezug). Anschließend würde ich ein Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen und nicht unmittelbar im Anschluss einen Arbeitsplatz finden: Welcher Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld ist maßgebend? Der Anspruch auf ALG ist erfüllt. Es geht mir um die Berechnung des ALG. Ich stolpere über die Aussagen, dass man im Jahr vor der Elternzeit mind. 150 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, damit damit das Arbeitslosengeld nach dem tatsächlichen Einkommen und nicht fiktiv berechnet wird. Allerdings könnte das, je nachdem, eng werden. Krankengeld selbst bleibt ja eigentlich bei der Berechnung von Arbeitslosengeld unberücksichtigt und die Zeiten vor Krankengeldbezug sind maßgeblich. Ich weiß nur nicht, wie es sich bei einer Kombination aus Krankengeld und Elternzeit vor Arbeitslosigkeit verhält. Können Sie mir helfen? Vielen Dank und beste Grüße!
Hallo, Wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Elternzeit, wenn Sie nicht in Ihren alten Job zurückkehren. Bedingung ist, dass Sie in einer sogenannten Anwartschaftszeit von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit gilt bis zu drei Jahre lang als Anwartschaftszeit. Das Arbeitslosengeld nach Krankengeld entspricht der Höhe des regulären Arbeitslosengeldes und wird auf dieselbe Weise errechnet. Liebe Grüße NB
mellomania
wenn du nach der geburt zuhause bleiben möchtest, hast du keine elternzeit, sondern bist hausfrau mit elterngeld bezug. (elternzeit hat man nur, wenn man einen AG hat). solange du dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehst, hast du auch keinen anspruch auf arbeitslosengeld.
Felica
ACHTUNG! Wenn Du dich krankschreiben lässt kann es sein das du weder ALG1 noch KK bekommst. Das würde ich also auf keinem Fall machen. Jedenfalls nicht über die Dauer des bestehenden Vertrages hinaus. Zudem wird das KG wie auch das ALG1 mit 0 € in die Berechnung des neuen EG einfließen. Beim KG könnte es, wenn der Arzt bescheinigt das es schwangerschaftsbedingt ist noch zur Ausklammerung führen, wenn nicht, wird es wie ALG1 dein EG mindern. Das Problem ist, um KG zu bekommen musst du, sofern du keinen AG mehr hast, Anspruch auf ALG1 haben. Lässt du dich nun aber wegen der Schwangerschaft krank schreiben, argumentieren die Ämter gerne, das du ja nicht arbeitsfähig bist und damit entfällt der Anspruch auf ALG1. Das ist rechtlich so nicht sauber, passiert aber eben immer wieder und bedeutet einiges an Stress. Wegen Elternzeit, Anspruch auf EZ hast du nur wenn du einen AG hast. EZ ist allerdings nicht zwingend nötig für deinen Anspruch auf EG, weil zwei völlig verschiedene Dinge.
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