Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Mandoline Mondschein

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Hallo sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bader! Mich beschäftigt folgende Frage und ich möchte Sie um Ihren Rat bitten. Unser Kind wurde am 25.3.2022 geboren. Meine Elternzeit geht vom 29.5.2022 bis 24.3.2025. Ich habe meinen langjährige Arbeitsstelle zum 31.3.2025 aufgrund von gesundheitlichen und psychischen Problemen gekündigt und bin dann arbeitslos. Ich war seit 2011 in dem Betrieb fest angestellt. Ich möchte ersteinmal Arbeitslosengeld beantragen. Dann will ich weitersehen. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld? Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antwort! Viele Grüße! M.M.    


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ohne AG keine EZ. Sie können sich, wenn Sie, auch in TZ, dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen, bei der Agentur f Arbeit melden. Näheres hierzu erklärt  § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt   Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht.       Um Arbeitslosengeld I nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie vor der Babypause sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Elternzeit selbst zählt für drei Jahre als Anwartschaftszeit.   Liebe Grüße   NB


Suomi

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Wenn Du selbst gekündigt hast, dann kann es durchaus eine Sperre von der Agentur für Arbeit geben für 3 Monate geben. Du solltest das unbedingt mit den Mitarbeitern dort besprechen. Ansonsten müsstest Du nämlich nach der EZ nach Deiner KK schauen. Ansonsten bekommt man ALG, wenn man dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht und arbeiten möchte und Arbeit sucht. Entsprechend dem Stundenumfang, den Du arbeiten kannst und möchtest, erhälst Du dann ALG. Was spricht denn dagegen, frühzeitig nach einer neuen Stelle zu suchen um das ganze möglichst nahtlos zu gestalten?


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