V. P
Guten Abend Frau Bader, Meine Elternzeit endet im Juni dieses Jahres. Ich habe davor 10 Jahre bei einem Betrieb gearbeitet. Aufgrund der weiten Strecke habe ich dort aber jetzt zum ender meiner elternzeit gekündigt. Ich habe schon einen neue Stelle plus kitaplatz gefunden. Allerdings erst ab 1.12.2023. Sogesgat bin ich dann ein halbes Jahr arbeitslos. Mein Mann verdient nicht schlecht. Steht mir dann trotzdem Hilfe oder gar Arbeitslosengeld für das halbe Jahr zu? Und muss ich mich arbeitslos melden? Ich bedanke mich im voraus für Ihre Bemühungen. Und würde mich über eine Antwort sehr freuen. Lg
Hallo, grundsätzlich können Sie Arbeitslosengeld 1 bekommen. Hier sind aber zwei Punkte zu berücksichtigen: zum einen müssen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das bedeutet, das Kind muss fremd betreut sein. Zum anderen wird der/die Sachbearbeiter (in) prüfen, warum Sie gekündigt haben, Sie bekommen dann eventuell eine Sperre. Liebe Grüße NB
misses-cat
Wenn du Betreuung für dein Kind nachweisen kannst steht dir alg 1 in dem Umfang zu in dem du arbeiten könntest, ab wann hast du Betreuung für dein Kind?
MamaausM2
ALG1 steht dir nur zu, wenn dein Kind entsprechend betreut ist. Wenn du keinen Anspruch hast, musst du dich um deine Krankenversicherung kümmern, Familienversicherung
V. P
Mein Kind wird auch erst ab Dezember in einer Kita betreut. Er ist also auch mit mir noch das halbe Jahr zuhause.
misses-cat
Dann steht dir kein alg zu, du brauchst Betreuung für das Kind ( muss keine Kita oder tagesmutter sein kann zb auch Oma und Opa sein) Andere Sozialleistungen gibt es nur wenn dein Mann zu wenig Einkommen hat. Du musst dich das halbe Jahr auch selber krankenversichert falls du nicht zu deinen Mann in die gesetzliche Familien Versicherung kannst
MamaausM2
Das halbe Jahr werdet ihr überbrücken müssen mit eigenen Mitteln. KV wäre unproblematisch, wenn du in die Familienversicherung gehst...
cube
Frag mal bei deinem Amt/Sachbearbeiter nach. Da du ja bereits einen neuen Vertrag hast ... manche SB´s sind dann kulanter. Könntest du im Zweifel eine/n Verwandte/n als Betreuung angeben?
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