Son Ni
Guten Tag sehr geehrte Frau Bader, erst einmal möchte ich mich herzlich für die Möglichkeit bedanken, hier im Forum teilnehmen zu dürfen und meine Frage zu stellen. Seit Februar 2024 befinde ich mich im Krankenstand und daher seit April im Krankengeldbezug innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Inzwischen bin ich in der 14. Woche schwanger und seit dem 19.09. bis zum Ende der Schwangerschaft im vollständigen Beschäftigungsverbot. Zu diesem Zeitpunkt war ich aber noch bis einschließlich zum 23.09. aus dem gleichen Krankheitsgrund im Krankenstand/ Krankengeldbezug. Nun möchte die Krankenkasse nur bis zum 18.09. bezahlen und der Arbeitgeber erst ab dem 24.09. da sich niemand für die Zahlung zuständig fühlt. Die Krankenkasse gibt an, der Arbeitgeber sei mit dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes zahlungspflichtig und der Arbeitgeber ist der Meinung, da ich zu der Zeit noch krank war, müsste die Krankenkasse für diese Zeit noch Krankengeld bezahlen. Es geht zwar nur um wenige Tage, aber ich würde gerne wissen, wer in diesem Fall der Überschneidung von Krankengeld und Beschäftigungsverbot zahlungspflichtig ist und wie es in diesem Fall gesetzlich aussieht, damit ich für diese Tage mein Geld doch noch erhalte. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße!
Hallo, die AU geht dem BV vor. Es stellt sich also die Frage, ob die Erkrankung tatsächlich beendet war, als das BV ausgesprochen wurde. Die Krankenversicehrung muss auf jeden Fall bis zum ende der AU zahlen, danach der AG, wenn tasächlich wieder Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Liebe Grüße NB
Dojii
Eine AU wiegt schwerer als ein BV, daher müsste eigentlich die Krankenkasse zuständig sein. Das eigentliche Problem ist aber, der Arzt hätte dir gar kein BV ausstellen dürfen, solange die AU lief. Für ein BV muss man nämlich arbeitsfähig sein und das warst du nachweislich nicht. Ggf. ist das der Grund, den die KK nutzt, um nicht zahlen zu müssen. Hier hat letztlich der Arzt Mist gebaut.
Ani123
AU geht vor BV. Wusste der Arzt, dass sie AU sind? Wenn nein hätten sie es ihm mitteilen müssen. Daraufhin hätte er ihnen gesagt, dass er das BV frühestens nach der AU ausstellen kann insofern gesichert ist, dass sie arbeitsfähig sind. Denn ein BV setzt Arbeitsfähigkeit voraus. Somit haben sie ihm Informationen vorenthalten. Wenn ja hätte der Arzt ihnen trotzdem sagen müssen, dass er das BV frühestens nach der AU ausstellen kann wenn gesichert ist, dass sie arbeitsfähig sind. Da AU höher wiegt als BV muss die Krankenkasse zahlen. Diese verweist zurzeit auf den Arbeitgeber. Es kann durchaus sein, dass im Hintergrund die Krankenkasse das BV bereits prüft um festzustellen, ob sie wirklich arbeitsfähig sind. Ihr Arbeitgeber ist erst nach Ende der AU wieder für sie zuständig, somit ab dem 24.09.. Setzen sie sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung und fordern das Krankengeld vom 19.-23.09.2024. Am besten schriftlich als Einschreiben, dass sie nachweisen können,dass es angekommen ist. Sie können eine Frist setzen bis wann die Zahlung erfolgt sein soll. Bitten Sie um schriftliche Rückmeldung. In der Regel antwortet die Krankenkasse darauf und wird ihnen erklären warum sie nicht zahlt. Vielleicht ist es auch ein Fehler im System? Z. B. dass dort steht, dass sie nur bis zum 18.09. AU waren und ab dem 19.09. im BV? In ihrem Fall kann es auch sein, dass sich der medizinische Dienst der Krankenkasse bei ihnen meldet und sie untersuchen möchte. Damit soll festgestellt werden, ob sie arbeitsfähig sind. Sollte dabei herauskommen, dass das nicht der Fall ist wird das BV aufgehoben. Dann müssten sie sich weiter krank schreiben lassen und bekommen Krankengeld. Denn AU geht vor BV. Gerade in ihrem Fall, wo nahtlos an die AU ein BV folgt wird die Arbeitsfähigkeit angezweifelt. Hinzu kommt, dass ein BV zu jederzeit aufgehoben werden kann. In ihrem Fall, weil vom Arzt ausgestellt, wird der Hauptgrund die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft sein. Das danach ein paar Tage oder Wochen AU folgt ist verständlich. Wo Zweifel aufkommen ist, wenn danach wieder eine AU wegen der alten Krankheit folgt. Das könnte bei der Krankenkasse dazu führen, dass diese prüft, ob sie während des BV arbeitsfähig waren. Und sollte festgestellt werden, dass das nicht der Fall war, hat das Konsequenzen für sie, wie z. B. Rückzahlung des Geldes. Ich kann verstehen, dass sie lieber im BV sind statt AU. Finanziell ist BV mehr und es wirkt sich positiv auf die Berechnung des EG aus. AU fließt mit 0 € rein, außer sie ist schwangerschaftsbedingt. Dann würde die Zeit für die Berechnung des EG ausgeklammert. Da bei ihnen die AU seit Februar 2024 besteht würde es mit fortlaufen der AU nur den Mindestsatz von 300 € EG geben, weil die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes sie im Krankenheldbezug waren.
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