Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruchsoption auf Elterngeld (Selbstständigkeit + Einkünfte als Angestellter)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruchsoption auf Elterngeld (Selbstständigkeit + Einkünfte als Angestellter)

Rike.v.M

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Sehr geehrte Frau Bader, wir erwarten als unverheiratetes Paar noch in 2021 Nachwuchs, fallen aber hinter den besonderen Tag des 1.09.2021 für den nun neue Einkommensgrenzen gelten wie wir feststellen mussten. Ich bin Mehrheitsgeschäftsführerin - plane 12 Monate Elternzeit ohne weiteres Einkommen, bzw ehrenamtliche Tätigkeiten in der GmbH ohne Gehalt. Mein Gehalt schwankt in den Monaten, liegt aber auch im schnitt über 7.000€ Brutto im Monat. Mein Partner ist zum einen angestellter Geschäftsführer mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 300.000+ (seit 1.9.2021 haben wir somit eigentlich keinen Anspruch auf Elterngeld). Zum anderen hat er in 2020, 2021 auch gewisse Einkünfte aus Selbstständigkeit. Maßgebliche Fragen daher: Hat mein Partner die Chance aufgrund der Bezüge als Selbstständiger für das Jahr 2020 gewertet zu werden, so dass sein Einkommen als angestellter GF nicht zum Tragen kommen. Haben wir überhaupt einen Ansatz für den Erhalt von Elterngeld wenn man das Hohe Gehalt meines Partners berücksichtig. Ansonsten macht es ja den Anschein, als wenn ich keinerlei Anspruch auf Elterngeld habe. Ist der Bezug von Mutterschutzgeld maßgeblich für den Erhalt von Elterngeld- sieht im Rechner des BMF so aus? Ich freue mich über eine kurze Einschätzung, ob es für mich ohne Gehalt in der Elternzeit eine Chance auf Elterngeld gibt. Herzlichen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 8 BEEG regelt: Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt. Es zählt also das Jahr 2020 Liebe Grüße NB


Dojii

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Nein leider nicht. Die 300.000 EUR-Grenze ist allgemeingültig, egal über wie viele Einkommensarten man alleine oder zu zweit verfügt. Es gilt das gesamte Einkommen aller Einkommensarten, das auf den Steuerbescheiden vor Geburt des Kindes (hier also 2020) erscheint. Liegt das gemeinsam über 300.000 EUR, dann besteht kein Anspruch auf Elterngeld für beide Elternteile. Das ist auch unabhängig davon, aus welchem Einkommen das Elterngeld eigentlich berechnet worden wäre.


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