Fabian84
Sehr geehrte Frau Bader, bezeht sich der zweimalige Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf die gesamte Elternzeit oder individuell auf jeden Zeitabschnitt? Konkret: Angenommen, im ersten Abschnitt wird anfangs die Arbeitszeit auf 20h/Woche reduziert, dann auf 30 h/Woche geändert. Was wären dann die Optionen in einem späteren Zeitabschnitt? Gar keine Teilzeitarbeit mehr? Oder mit den 30 h/Woche (d.h. der letzten Vereinbarung aus dem ersten Zeitabschnitt) weiterarbeiten? Oder wäre eben eine weitere Änderung möglich, z.B. auf 20 h/Woche? Vielen Dank im Voraus!
Hallo, § 15 BEEG: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen. Liebe Grüße NB
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