MeliFr.
Hallo Frau Bader, Nach Ende der elternezeit gehe ich seit September 24 wieder arbeiten. Vorab wurde telefonisch geklärt wie und zu welchen Zeiten ich wieder komme. Abgemacht war von 8-12:30 da ich ja mittags meine Tochter zuhause betreuen muss/ möchte! Nun verlangt mein Arbeitgeber dass ich flexibel einsetzbar sein muss und soll zusätzlich mittags einspringen und Überstunden machen. Die neuen Bedingungen wurden vertraglich nicht festgehalten und in dem Uhrsprungsvertrag steht drinnen dass in Notfällen das wohl auch so sein darf. Aber gilt der alte Vertrag dann trotzdem noch? Muss nicht auch auf die familiären Situation geachtet werden? Danke schonmal und liebe Grüße
Hallo, wenn Sie nicht beweisen können, dass der AG Ihnen vertraglich feste Zeiten zugesichert hat, gibt es keinen Anspruch darauf. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn in deinem Vertrag keine genauen Arbeitszeiten genannt sind, darf der Arbeitgeber dich im Zuge seines Weisungsrechts im Rahmen deines Arbeitsvertrages einsetzen, wo du gebraucht wirst. Kinderbetreuung ist zu 100% das "Problem" der Arbeitnehmer, darauf muss der Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen.
KielSprotte
Nein, muss der AG nicht. Du hast nach der Elternzeit Anspruch auf deine alte oder vergleichbarer Stelle. Wenn in deinem Vertrag keine fixen Zeiten vereinbart sind, sondern flexible Einsatzzeiten/Mehrarbeit, dann kann der AG das auch so verlangen. Kinderbetreuung ist deine private Sache, da kann aber muss der AG keine Rücksicht drauf nehmen.
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