Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch auf Elterngeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch auf Elterngeld?

VBaum

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Hallo! Kurz zu meiner Situation: Mein Sohn wurde am 03.06.2014 geboren. Gleich nach den 8 Wochen Mutterschutz habe ich wieder Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten begonnen (20 Wochenstunden im Homeoffice). Nun bin wieder schwanger, errechneter Termin 04.06.2016, bin derzeit immer noch in Elternzeit, arbeite nach wie vor Teilzeit. Unser Plan ist, die derzeitige Situation beizubehalten. Ich würde also gern nach MuSchu des 2. Kindes weiterhin 20 Wochenstunden arbeiten. Nun meine Fragen: Habe ich so überhaupt einen Anspruch auf Elterngeld? Bemessungszeitraum wäre ja Juni 15 bis Mai 16, oder? Ich verdiene ja aber theoretisch in diesem Zeitraum und dann nach der Geburt monatlich gleich viel... Oder wird der Zeitraum der Elternzeit dann ausgeklammert? Ich denke nicht, oder? Danke für Ihre Hilfe! Viele Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ausgeklammert nicht - aber gegengerechnet. Sie bekommen dann nur den Grundbetrag iHv 300 € Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Ausgeklammert werden nur die Monate, in denen Du Elterngeld für Kind 1 bekommen hast (also im 1. Jahr des 1. Kindes). Ansonsten zählen die 12 bzw. 13 Monate vor Geburt von Kind 2 als Einkommen für das Elterngeld. Wie viele Stunden Du vor oder nach der Geburt von Kind 2 gearbeitet hast ist wurscht. Es zählt das tatsächliche Einkommen vor Geburt. LG Lilly


VBaum

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Soweit klar. Nun ist ja aber mein tatsächliches Einkommen vor und nach der Geburt gleich. Deshalb meine Frage, ob ich überhaupt Anspruch habe auf Elterngeld für Kind 2, weil ich ja in dem Sinne nicht auf Einkommen verzichte.


Mitglied inaktiv

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??? Kind 1 ist also 2 Jahre alt wenn Kind 2 geboren wird. Dann beendest Du die EZ von Kind1 am tag vor dem Mutterschutz für Kind2, bekommst das volle Mutterschaftstgeld für das 2te Kind wie für das erste und lässt dir gleichzeitig das verbliebene 3te Jahr für später sichern. Elterngeld gibt es dann ca. 67% des Einkommens der letzten 12 Monate, also 67% von den 20 Std die du gearbeitet hast. Das kannst du dann wieder 1 Jahr nehmen oder 2 und dann als Elterngeld Plus. Dann nimmst Du erst die EZ für Kind 2, und wenn der AG wirklich der Übertragung zugestimmt hast, hängst du das 3te Jahr von Kind1 hinten dran. Wegen Elterngeld Plus schau mal hier rein, Das funzt ja jetzt etwas anders als das "alte" Elterngeld von 2014: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=208758.html


mellomania

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du machst es so, wie vor mir geschrieben. dem AG die schwangerschaftsbescheinigung mit dem beginn neuer mutterschutz schicken UND die bestehende elternzeit auf einen tag VOR dem mutterschutz beenden, damit dir kein geld flöten geht. du erhälst dann wie oben geschrieben das elterngeld und zusätzlich 75 euro geschwisterbonuns, bis kind 1 drei jahre alt ist


Mitglied inaktiv

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Jetzt versteh ich, was Du meinst. Beim Elterngeld im 1. Jahr wird das Teilzeiteinkommen gegengerechnet. Du bekommst dann in den Monaten, in denen Du arbeitest (eigentlich) 67% von der Differenz zwischen deiner eigentlichen Arbeitzeit und dem Teilzeiteinkommen als Elterngeld. Da Du keine Differenz hast, weil bei Dir das eigentliche Einkommen = Teilzeiteinkommen ist, ist das denke ich der Grundbetrag. Oder wenn Dein Mann so lange in Elternzeit ist und das bei dem mehr ist, soll er die Elterngeldmonate nehmen, dann bekommst Du halt gar keins und arbeitest "nur" Teilzeit in Elternzeit. LG Lilly


VBaum

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Dankeschön für die Antworten! Das hilft mir schon sehr weiter. Bisher konnte mir nämlich nicht mal die zuständige Behörde eine halbwegs vernünftige Info geben... Ich denke jetzt auch, dass es der Grundbetrag sein wird. Danke auch für den Tipp mit dem Kündigen der "alten" Elternzeit vor dem neuen Mutterschutz. Immerhin das hatte mir die Beratungsstelle auch schon gesagt. Mein Mann und ich tüfteln nun noch ein bisschen an der richtigen und besten Lösung für uns. LG


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