Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ALG 1 in Hessen und Beschäftigungsverbot

Frage: ALG 1 in Hessen und Beschäftigungsverbot

HannaFreitag

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Sehr geehrte Frau Bader, Im März vergangenen Jahres lief in der Elternzeit mein Arbeitsvertrag aus. Seit Mitte Dezember bin ich arbeitslos gemeldet. Ich bin seit Oktober wieder schwanger, hatte aber die Hoffnung, ggf beim alten Arbeitgeber wieder einsteigen zu können - leider ist dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage dort aber nicht möglich. Ich habe alle Eingliederungsvorgaben stets erfüllt und Bewerbungen geschrieben und Vorstellungsgespräche wahr genommen. Seit Ende Januar gilt nun leider aus gesundheitlichen Gründen ein neues Beschäftigungsverbot. ALG wurde mir leider bisher immer noch nicht bewilligt - der Antrag läuft. Heute jedoch erhielt ich eine Nachricht, dass mir dieses nicht bewilligt wird, es sei denn ich stehe mindestens 15h wöchentlich zur Verfügung (sicherlich bekäme ich dann auch nur einen Bruchteil des ALG, aber nun gut). Andernfalls solle ich bitte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachreichen. Ich hatte die aktuelle Rechtsprechung bisher so verstanden, dass bei einem Beschäftigungsverbot Verfügbarkeit zu fingieren ist und ALG zu zahlen ist. Ist dies nicht mehr aktuell? Bei Arbeitsunfähig steht mir doch auch nach sechs Wochen nur noch Krankengeld zu, oder? Davon ab muss man mir ja eigentlich auch erst einmal von Dezember bis Januar "normal" ALG bewilligen, oder? Was kann ich nun tun bzw wie kann ich Einspruch erheben? Herzlichen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, dazu gibt es ein Urteil aus dem Jahre 2012: Schwangere, die wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots gar nicht mehr arbeiten dürfen, können kein Arbeitslosengeld bekommen. Dagegen ist der Bezug von Arbeitslosengeld möglich, wenn sich das Beschäftigungsverbot nur auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und eine Berufstätigkeit daher nicht generell ausgeschlossen ist, urteilte am Mittwoch, 22. Februar 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 26/10 R). Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Nein, wenn du ein ärztliches Beschäftigungsverbot hast, dann stehst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bist auch nicht krank. Das ist die schlecheste Option. Was du tun kannst: entweder das BV aufheben lassen und dem Arbeitsmarkt - evtl auch nur eingeschränkt - zur Verfügung stehen oder eine AU vorlegen. Die Behörde hat richtig geschrieben.


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