Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2. Schwangerschaft zum Ende der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2. Schwangerschaft zum Ende der Elternzeit

Malalina

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Hallo, Ich befinde mich derzeit im 2. Jahr meiner Elternzeit (Elterngeld plus -Geteiltes Elterngeld) Ich würde gerne wieder schwanger werden zum Ende der Elternzeit. Vor der Geburt habe ich von meinem derzeitigen Arbeitgeber Beschäftigungsverbot bekommen und schätze das es wieder so laufen wird. Vorher habe ich Vollzeit gearbeitet. (1)Bezahlt der Arbeitgeber dann nach der Elternzeit wieder das volle Gehalt oder könnte dieser auch sagen sie bezahlen mir nur eine Teilzeitstelle? (2)Müsste ich meine Wlternzeit vorher beenden? (3) gibt es etwas das ich dabei beachten muss? Oder gehe ich einfach von der Elternzeit in das Beschäftigungsverbot bishin zum nächsten Mutterschutz? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das Mutterschutzgesetz ist geändert worden, der Arbeitgeber muss jetzt viel genauer prüfen, ob er sie auf eine andere Stelle umsetzen kann. Ansonsten gilt: Zu 1.: Das kommt darauf an, was für einen Vertrag Sie dann haben. wenn nichts vereinbart ist, lebt der Vollzeitvertrag wieder auf. Dann muss Ihnen aber klar sein, dass Sie eventuell umgesetzt werden und die Kinderbetreuung gesichert sein muss Zu 2.: Das kommt darauf an, wann der Mutterschutz beginnt. sie können die Elternzeit frühestens am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden Liebe Grüße NB


mellomania

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wenn du in der elternzeit schwanger wirst und der mutterschutz in der elternzeit beginnt, beendest du die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beschäftigungsverbot gibt es nicht so einfach, zum glück. das wird und muss genau geprüft werden. bloß weil es das erste mal so war heißt das noch lange nicht dass es beim zeiten mal auch so ist. der arbeitgeber muss, solange es keine medizinischen gründe nach §3 abs.1 gibt, eine gefährdungsbeurteilung machen und dir, wenn eine gefährdung an deinem arbeitsplatz vorliegt, einen ersatzarbeitsplatz zur verfügung stellen. während der elternzeit an sich gibt es kein bv. dieses greift erst, wenn du arbeiten würdest. aber mit einem bv rechnen geht nicht, da sich die bestimmungen zum glück immens verschärft haben


Malalina

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Hallo, Ist ja gut das sich das Ganze verschärft hat. Aber ich hatte das Beschäftigungsverbot von meinem Arbeitgeber bekommen und nicht vom Arzt verlangt. Da ich in einer Krippe angestellt bin. Deswegen gehe ich davon aus das ich erneut ein Beschäftigungsverbot bekomme.


mellomania

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dann muss der AG eine gefährdungsbeurteilung durchführen wenn dein immunstatus vom gyn geprüft wurde. der AG muss schauen, ob er dir einen anderen arbeitsplatz zur verfügung stellen kann. erst wenn das nicht geht, kann er dir ein bv ausstellen


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