Mitglied inaktiv
Hallo, mein beantragter EU (18 Monate) läuft Ende September aus. Für die Zeit danach hatte ich mit meinem AG ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Jetzt bin ich wieder schwanger. Entbindung wird der Anfan November sein, so daß der MUschutz Ende September beginnt. Meine Fragen: Habe ich, wenn ich mich entschließe nicht die 4 Wochen dazwischen arbeiten zu gehen Anspruch auf Mutterschaftsgeld? In welcher Höhe? Wenn ich arbeiten gehe, sind ja keine 3 Monate Entgelt als Grundlage für die Muschutzgeldberechnung vorhanden. Wird dann die Zeit VOR der ersten Geburt als Grundlage genommen? Vielen Dank für die Antwort. S.
Hallo, Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, danke für die schnelle Antwort. Nur zur Sicherheit: Wenn ich mit AG EU verlängere - wird kein Problem sein - habe ich dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld? In welcher Höhe? Wenn ich zwischendrin wie vereinbart Teilzeit arbeite, welche 3 Monate werden dann zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen? Habe ja dann vor dem 2. Kind nur knapp 4 Wochen gearbeitet. Wird eventuell das Gehalt vor dem 1. EU zu Grunde gelegt? Danke noch einmal. Gruss SL
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