Guten Tag, ich haben eine Frage. Ich war 2013 Schwanger und hatte seit dem 8.6.13 ein Beschäftigungsverbot. Mein Jahresurlaub sind 29 Tage. Bis zum Beschäftigungsverbot hatte ich 7 Tage Urlaub. Steht mir jetzt der restliche Jahresurlaub v. 22 Tagen zu oder nur der anteilige Resturlaub?
Wie ist das gesetzlich geregelt?
Wo könnte ich mir sonst diese Informationen herholen?
Sie würden mir sehr weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen Ylva
von
Ylva83
am 20.01.2015, 17:30
Antwort auf:
Steht mir nach dem Beschäftigungsverbot noch Resturlaub zu.
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.01.2015
Antwort auf:
Steht mir nach dem Beschäftigungsverbot noch Resturlaub zu.
Hallo,
mir geht es so wie dir. Hab am 19.06.13 das beschäftigungsverbot bekommen und hatte noch 18Tage Urlaub. Mir wurde gesagt,dass ich die nach der Elternzeit noch bekomme bzw sie mir dann noch zu stehen
von
sabbel87
am 20.01.2015, 21:58
Antwort auf:
Steht mir nach dem Beschäftigungsverbot noch Resturlaub zu.
Kommt darauf an, ob du schon Urlaub beantragt hattest, der genehmigt wurde. Wenn der in das BV gefallen ist, hat man keinen Anspruch mehr.
von
sternenfee75
am 20.01.2015, 22:29