Hallo Frau Bader
Ich habe 2019 insgesamt 2x Urlaub eingetragen, den ich letztendlich aber nicht mehr nehmen konnte, weil ich mich bereits im Beschäftigungsverbot befand.
Für das Jahr 2019 hätte ich 132 Std Urlaub zu gut gehabt bei 24std /wöchentlich
Mutterschutz war der 15.6.2019
Ich habe 1 Jahr Elternzeit in Anspruch genommen und arbeite nun wieder seit August Teilzeit.
Können Sie mir bitte sagen wieviel Resturlaub mir in dem Fall noch zusteht?
Liebe Grüße mc
von
mel-2013
am 08.10.2020, 18:22
Antwort auf:
Resturlaub im Beschäftigungsverbot
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, in der EZ keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor der EZ nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2020