Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

Hallo Frau Bader, ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag der am 31.12.2016 ausläuft. Außerdem habe ich seit der 7. SSW ein individuelles Beschäftigungsverbot. Der Termin ist der 28.03.2017. Jetzt war ich bei der Agentur für Arbeit, da ich ja ab Januar arbeitslos bin, die haben mir aber gesagt das ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe da ich keiner Tätigkeit nachgehen kann für mind. 15h/Woche, die meinten ich soll bei der Krankenkasse nach Krankengeld anfragen in der Zeit bis zum Mutterschutz. Hat die Agentur für Arbeit recht oder habe ich trotz Beschäftigungsverbot Anspruch auf Arbeitslosengeld? Habe kein Arbeitsunfähigkeitsnachweis und werde im Januar, Februar eventuell wieder im Krankenhaus sein, da ich in der ersten SSW von der 26.SSW bis zur vollendeten 34.SSW stationär im KKH war wegen Gebärmutterhalsverkürzung und vorzeitigen Wehen. Also dürfte ich im Januar und Februar gar keiner Tätigkeit nach gehen. Danke

von sweetheart1612 am 20.09.2016, 10:13



Antwort auf: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Arbeitsvertrag endet am Tag vor Beginn des Mutterschutzes BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.2.2012, B 11 AL 26/10 R Bei seinen Ermittlungen wird das LSG außerdem zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin - wie ihre Prozessbevollmächtigte im Termin am 22.2.2012 klargestellt hat - Alg bis 30.7.2008 (Tag vor der Entbindung) begehrt, da sie (bisher) kein Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG erhalten hat. Damit könnte sich die bislang nicht erörterte Frage stellen, ob die Klägerin auch in der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 MuSchG verfügbar war. Nach § 3 Abs 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Es handelt sich also im Unterschied zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG um ein - von gesundheitlichen Gefährdungsaspekten unabhängiges - generelles (allgemeines) Beschäftigungsverbot (vgl ua Zimmermann in Roos/Bieresborn, MuSchG, § 3 RdNr 21, 146 ff, 153, Stand April 2011). Auch wenn dieses vorgeburtliche Beschäftigungsverbot, das ausdrücklich nur schwangere Arbeitnehmerinnen und schwangere Heimarbeiterinnen betrifft (vgl § 1 MuSchG), als generelles Beschäftigungsverbot auch bei arbeitslosen Schwangeren zu beachten wäre, bleibt es ein relatives Verbot bei Bereiterklärung zur Weiterarbeit (vgl Zimmermann, aaO, § 3 RdNr 152). Es kann deshalb bei einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 2 MuSchG - auch wenn dies naheliegend ist - nicht stets vom Wegfall des Alg-Anspruchs ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Klägerin zusätzlich zu beachten, dass ihre tatsächliche Entbindung (am 31.7.2008) zeitlich weit vor dem mutmaßlichen Termin (20.8.2008) stattgefunden hat. Insoweit ist für die Beurteilung ihrer Verfügbarkeit ab 1.6.2008 von einer vorausschauenden Betrachtungsweise auszugehen, wie sich auch aus § 5 Abs 2 MuSchG ergibt, der das ärztliche Zeugnis für die Berechnung der in § 3 Abs 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung als maßgebend erklärt (vgl Dalheimer, MuSchG, § 3 RdNr 30, 31; Stand Juni 2009). Dementsprechend verkürzt sich die Schutzfrist (vgl Zimmermann, aaO, § 3 RdNr 150; Dalheimer, aaO, § 3 RdNr 31).

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2016



Antwort auf: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

ALG bekommt man nur, wenn man auch arbeiten könnte (nebst anderen Vorraussetzungen). LG Peeka Der Kindsvater (auch wenn nicht verheiratet) ist für Dich und das Kind Unterhaltspflichtig. Evtl. kannst Du zusätzlich Hartz IV oder so etwas beantragen. Kläre auf jeden Fall auch, wie Du weiter Krankenversichert bist, solltest Du nicht verheiratet sein

von peekaboo am 20.09.2016, 10:26



Antwort auf: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

Die Arbeitsagentur hat da leider Recht. Wenn du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, hast du keinen Anspruch auf ALG1. Da du derzeit (bzw. ab Januar) nicht arbeiten kannst, stehst du dem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung. Informiere dich bei der Krankenkasse! Evtl. ist sie zuständig. Außerdem musst du dich dort auch um deinen Krankenversichertenschutz kümmern.

von chrissicat am 20.09.2016, 11:17



Antwort auf: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

Die einzige Möglichkeit, um die Zeit zu überbrücken, ist die Beendigung des BV's und der Übertrifft in eine AU. Dann nämlich erhälst du, Krankengeld auch nach Ablauf des Arbeitsvertrages. Persönlich denke ich aber, dass es auffallen würde und du Ärger bekommen könntest! Leider steht dir, im BV, kein ALG1 zu! Warum endet dein BV nicht einfach nach dem Vertrag? Es war ja auch diese Tätigkeit bezogen? So bekämst du wenigstens ALG1 LG

von Colien07022004 am 20.09.2016, 11:41



Antwort auf: Rechtens das ich kein Arbeitslosengeldanspruch habe?

Aber ich darf auch im Januar, Februar keiner Tätigkeit nachgehen egal welcher und somit kann ich keine 15h/Woche zur Verfügung stehen und hätte trotzdem keinen Anspruch auf Alg 1, damit ist es doch egal wie lange mein BV dauert?

von sweetheart1612 am 21.09.2016, 09:36



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