Inali
Guten Morgen Frau Bader, Für unser Zweitgeborenes beantragte mein Mann im 1. und 7. Lebensmonat des Kindes Elternzeit und Elterngeld. Bei dem damals gestellten Antrag hielten wir uns an die Vorgabe die Tantieme (welche mein Mann umsatzgebunden monatlich erhält/oder auch nicht) nicht mit anzugeben, sondern haben uns rein auf das Grundgehalt, sowie den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens während der Elternzeit bezogen. Nach dem die Elternzeit nun mittlerweile verstrichen ist und zwischenzeitlich noch ein Bescheid über die tatsächliche Feststellung der Elternzeit erfolgte, erreichte uns gestern ein Rückforderungsbescheid des Elterngeldes. Hier bezieht man sich u.a auf die Tantiemenzahlung in den Bezugsmonaten. Dort wird es dann als Einkommen behandelt, ist das richtig? Für die Beantragung darf man Tantiemen nicht berücksichtigen aber im Nachhinein werden sie berücksichtigt !? Wir sollen rund 800€ zurück erstatten, wobei das Elterngeld tatsächlich nicht die Höhe der 65% des monatlichen Gehalts meines Mannes betrug. Erschließt sich uns nicht wirklich. Vielleicht können Sie uns helfen…. Vielen Dank im Voraus und eine schöne Adventszeit
Hallo, bitte die Frage neu stellen mit der Zusatzinfo, wie die Tantiemen in der Lohnabrechnung bezeichnet werden. Liebe Grüße NB
Dojii
Ist die Tantieme in den Lohnabrechnungen jeweils als sonstiger Bezug oder Einmalzahlung deklariert? Dann darf sie nicht angerechnet werden (sowohl vor Geburt als auch nach Geburt nicht). Ist sie dagegen als laufender Lohn deklariert (wie auch der Rest des Gehaltes), dann muss sie sowohl vor Geburt berücksichtigt als auch nach Geburt auf das Elterngeld angerechnet werden.
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