LaufAnnie
Hallo Frau Bader, Leider haben sie letztens nur geschrieben, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht annehmen würden. Das war aber gar nicht meine Frage, sondern wie die Rechtslage mit der Elternzeitverlängerung ist. Hier nochmal der Sachverhalt: Ich hab für Kind 3 (geb Ende Oktober 24) zwei Jahre Elternzeit beantragt. Jetzt nach gut 1 Jahr Elternzeit wird mir ein Aufhebungsvertrag mit Ende 31.12.25 Nahe gelegt, da meine Stelle wohl wegen Umsatzeinbruch von 40% in 2026 wegfällt (also mitten in der Elternzeit). Ich werde den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Sondern noch mein 3. Elternzeitjahr für Kind 2 (dann 6, fast 7) nehmen, da er eingeschult wird. Danach würde ich das 3. Jahr für Kind 3 auch noch anhängen. Also Elternzeit bis Ende 2028. Kann der AG das 3. Jahr Elternzeit für Kind 2 (!) ablehnen? Ich habe gelesen aus dringenden betrieblichen Gründen, jedoch störe ich den Betriebsablauf durch meine Abwesenheit ja nicht, da mir ja eben ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde. Sie mich also eigentlich gar nicht beschäftigen wollen. Eine Reduzierung meiner Stunden würde ebenfalls abgelehnt werden, da Betrieb mit < 15 Mitarbeiter. Ich arbeite außerdem nebenberuflich mit ca 5h pro Woche, diese Tätigkeit habe ich auch während der Elternzeit beibehalten und hatte sie auch bereits vor dem Beschäftigungsverhältnis, der AG hat dieser Tätigkeit also zugestimmt. Vielen Dank für ihre Antwort
Hallo, da hat der AG etwas falsch verstanden. Er muss nicht dem 3. Jahr zustimmen, darauf haben Sie einen Anspruch. Aber: Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in maximal 3 Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahr des Kindes liegt. Er muss dies innerhalb von 8 Wochen nach Eingang Ihres Antrags tun. Liebe Grüße NB
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