Tiramisu25
Hallo in die Runde, ich habe schon vor einigen Wochen hier in einem anderen Thread unter https://www.rund-ums-baby.de/experten-forum/recht/rueckfragen-zur-nachtraeglichen-beantragung-der-partnermonate-beim-elt__2846094 Fragen zum Themenkomplex Elterngeld und Beantragung von Partnermonaten gestellt, konkret ging es darum, das ein Elternteil weder vor der Geburt noch in den geplanten Monaten der Partnermonate Einkünfte hat, der andere Elternteil selbstständig ist. Freundlicherweise hat dojii damals ausführlich und hilfreich geantwortet: "Das Elterngeld errechnet sich bei Selbstständigen (egal ob Haupt- oder Nebenberuflich) immer aus dem durchschnittlichen Einkommen des letzten abgeschlossenen Steuerjahres. Wurde das Kind im Dez 2024 geboren, ist die Berechnungsgrundlage das Kalenderjahr 2023 (Januar bis Dezember), das "angebrochene" Jahr 2024 wird voll ausgeblendet. Das Jahreseinkommen aus 2023 wird also durch 12 geteilt und bildet so das durschnittliche monatliche Einkommen für 2023. Es wird dann geprüft, ob das durchschnittliche Einkommen im Jahr 2023 höher ist als das jeweilige monatliche Einkommen in den beiden Lebensmonaten, in denen Elterngeld bezogen werden soll. Und ja, das wird erst unter Vorbehalt gezahlt und hinterher muss A für die beiden Bezusmonate eine EÜR einreichen, über die dann geschaut wird, was er wirklich verdient hat. " Leider sieht die Elterngeldstelle es so, dass diese zur Feststellung des Einkommensverlustes das Erwerbseinkommen aus der Zeit 01.01.2023 bis 31.12.2023 mit dem Erwerbseinkommen aus der Zeit des Basis Elterngeldbezugs vergleichen möchte. (ohne Partnermonate) Diese Auffassung ist komplett anders als unser bisheriger Kenntnisstand, waren wir, analog zu der Schilderung von Doji, bislang der Auffassung das der Vergleichszeitraum die beiden Monate sind in denen im Rahmen des Elterngeld die Partnermonate genommen werden sollen, nicht aber die 12 Monate des Basis Elterngeldbezugs. Konkret bezieht sich die Fragestellung darauf, dass der Elternteil der die beiden Partnermonate nehmen will, sowohl vor der Geburt, als auch jetzt in den geplanten Partnermonaten kein Einkommen erzielt. Der Einkommensverlust liegt aber beim anderen Elternteil vor, der bis vor kurzem auch das Basis Elterngeld über 12 Monate bezogen hat. Gibt es hier belastbare Informationensquellen mit denen man gegenüber der Elterngeldstelle argumentieren, und sofern ein Fehler dort vorliegt, auf diesen hinweisen kann. Danke im Voraus für Hilfe und Einschätzungen
Dojii
Die Richtlinien zum BEEG besagen unter Punkt 4.3.2.1. eindeutig, dass es unerheblich ist, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung auftritt. Wenn sich also das Einkommen in zwei Elterngeldbezugsmonaten im Vergleich zum Einkommen vor Geburt verringert hat, hat man Anspruch auf die zwei Partnermonate. Kein Ermessen, kein Wenn und Aber: "Unerheblich ist, bei welchem der Berechtigten in welchem seiner Elterngeldbezugsmonate die Minderung erfolgt." Es muss also nicht die Person die Einkommensminderung haben, die tatsächlich die Partnermonate in Anspruch nehmen will.
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