Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückfrage zu Elterngeld & Partnermonate - Welcher Vergleichszeitraum gilt für den Nachweis des Einkommensverlustes?

Frage: Rückfrage zu Elterngeld & Partnermonate - Welcher Vergleichszeitraum gilt für den Nachweis des Einkommensverlustes?

Tiramisu25

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Hallo in die Runde, ich habe schon vor einigen Wochen hier in einem anderen Thread unter https://www.rund-ums-baby.de/experten-forum/recht/rueckfragen-zur-nachtraeglichen-beantragung-der-partnermonate-beim-elt__2846094 Fragen zum Themenkomplex Elterngeld und Beantragung von Partnermonaten gestellt, konkret ging es darum, das ein Elternteil weder vor der Geburt noch in den geplanten Monaten der Partnermonate Einkünfte hat, der andere Elternteil selbstständig ist. Freundlicherweise hat dojii damals ausführlich und hilfreich geantwortet: "Das Elterngeld errechnet sich bei Selbstständigen (egal ob Haupt- oder Nebenberuflich) immer aus dem durchschnittlichen Einkommen des letzten abgeschlossenen Steuerjahres.  Wurde das Kind im Dez 2024 geboren, ist die Berechnungsgrundlage das Kalenderjahr 2023 (Januar bis Dezember), das "angebrochene" Jahr 2024 wird voll ausgeblendet. Das Jahreseinkommen aus 2023 wird also durch 12 geteilt und bildet so das durschnittliche monatliche Einkommen für 2023. Es wird dann geprüft, ob das durchschnittliche Einkommen im Jahr 2023 höher ist als das jeweilige monatliche Einkommen in den beiden Lebensmonaten, in denen Elterngeld bezogen werden soll.  Und ja, das wird erst unter Vorbehalt gezahlt und hinterher muss A für die beiden Bezusmonate eine EÜR einreichen, über die dann geschaut wird, was er wirklich verdient hat. " Leider sieht die Elterngeldstelle es so, dass diese zur Feststellung des Einkommensverlustes das Erwerbseinkommen aus der Zeit 01.01.2023 bis 31.12.2023 mit dem Erwerbseinkommen aus der Zeit des Basis Elterngeldbezugs vergleichen möchte. (ohne Partnermonate) Diese Auffassung ist komplett anders als unser bisheriger Kenntnisstand, waren wir, analog zu der Schilderung von Doji, bislang der Auffassung das der Vergleichszeitraum die beiden Monate sind in denen im Rahmen des Elterngeld die Partnermonate genommen werden sollen, nicht aber die 12 Monate des Basis Elterngeldbezugs. Konkret bezieht sich die Fragestellung darauf, dass der Elternteil der die beiden Partnermonate nehmen will, sowohl vor der Geburt, als auch jetzt in den geplanten Partnermonaten kein Einkommen erzielt. Der Einkommensverlust liegt aber beim anderen Elternteil vor, der bis vor kurzem auch das Basis Elterngeld über 12 Monate bezogen hat. Gibt es hier belastbare Informationensquellen mit denen man gegenüber der Elterngeldstelle argumentieren, und sofern ein Fehler dort vorliegt, auf diesen hinweisen kann. Danke im Voraus für Hilfe und Einschätzungen


Dojii

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Die Richtlinien zum BEEG besagen unter Punkt 4.3.2.1. eindeutig, dass es unerheblich ist, bei welchem Elternteil die Einkommensminderung auftritt.  Wenn sich also das Einkommen in zwei Elterngeldbezugsmonaten im Vergleich zum Einkommen vor Geburt verringert hat, hat man Anspruch auf die zwei Partnermonate. Kein Ermessen, kein Wenn und Aber: "Unerheblich ist, bei welchem der Berechtigten in welchem seiner Elterngeldbezugsmonate die Minderung erfolgt." Es muss also nicht die Person die Einkommensminderung haben, die tatsächlich die Partnermonate in Anspruch nehmen will. 


Tiramisu25

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@dojii Vielen Dank für die schnelle und sachkundige Antwort.  Mir ist bewusst, dass da der Einkommensteuerbescheid 2023 gegenüber der Elterngeldstelle vorgelegt werden muss, dieses ist auch so erfolgt. Die Gesamteinkünfte aus 2023 aus selbständiger Nebentätigkeit werden dann durch 12 x 2 gerechnet. Warum möchte die Elterngeldstelle nun aber eine Einnahmen-Überschuss Rechnung oder Gewinnprognose für den gesamten Bezugzeitraum des Elterngeld von Elternteil 1? Werden hier dann ebenfalls von allen Bezügen in den 12 Monaten aus der selbstständigen Nebentätigkeit durch 12 x 2 gerechnet? Dieses ist doch klar abweichend von der Vorgabe, dass das Einkommen nur in zwei Elterngeldbezugsmonaten im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt geringer sein muss. Daher stellt sich hier die konkrete Frage, ob Elternteil 1 einfach die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für zwei Monate aus Ihrem Elterngeldbezugszeitraum wählen kann, indem die Einnahmen z. B. 0 Euro waren und somit geringer als der Durchschnitt aus 2023 (vollständiges Jahr vor der Geburt) Danke nochmals für die Hilfe und die geteilten Informationen.


Dojii

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Die EÜR für die 12 Basismonate braucht die Elterngeldstelle eigentlich nur, wenn sie das Elterngeld für die Person mit den 12 Monaten endgültig feststellen will. Wurde der Bescheid für die Person eventuell damals nur vorläufig erlassen und man wurde bereits im Bescheid informiert, dass noch eine EÜR nachgereicht werden muss? Das muss nicht zwangsläufig etwas mit der Einkommensminderung des zweiten Antragstellers zu tun haben.  Um den Einkommensverlust zu überprüfen wird übrigens nicht der Durchschnitt des Einkommens vor Geburt mit dem Durchschnitt aller Elterngeldmonate verglichen, sondern es muss jeder Monat mit Elterngeld einzeln geprüft werden. Wenn dann in zwei (oder mehr) Monaten das tatsächliche Einkommen geringer ist als das durchschnittliche Einkommen vor Geburt, ist die Einkommensminderung bestätigt. 


Tiramisu25

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@dojii Danke nochmals für die hilfreiche Antwort Die 12 Basismonate waren hier mit dem Mindestbetrag (300€) belegt, hier gab es daher auch keinen vorläufigen Erlass und auch keine Info, dass eine EÜR nachgereicht werden muss. Bei der Beantragung ging man hier davon aus, dass zwar der Einkommensteuerbescheid 2023 vorgelegt werden muss, aber für die beiden Partnermonate die Einkommensreduzierung eben auch in diesen beiden Monaten stattfinden muss, wo der Elterngeld 2 für 2 Monate Elterngeld beziehen will. Das ganze ist nur dadurch schwierig, dass Elterngeld 2 kein Einkommen vor der Geburt und auch nicht jetzt in den beiden Partnermonaten hat, daher erfolgt nun der Rückgriff auf Elternteil 1 und hier hat man nun die EÜR für alle 12 Monate oder alternativ eine Gewinnprognose angefordert. Bei Vorlage der Gewinnprognose würde dann wahrscheinlich sowieso nur unter Vorbehalt die Partnermonate genehmigt und dann im Nachlauf ggf. nochmals geprüft (gehe ich zumindest von aus) -> Was ich nur nicht verstehe ist, dass es für mich zwar nachvollziehbar ist, wie der Durchschnitt des Einkommens aus 2023 pro Monat berechnet wird ( Angabe Steuerbescheid / 12), aber wie ist es bei einer Gewinnprognose für die 12 Monate des Basis-Elterngeldbezugs. Hier gibt es ja eben keine monatliche Prognose, sondern dann nur einen Gesamtwert oder muss da zwingend die Prognose für alle 12 Monate erstellt und vorgelegt werden? Danke nochmals für all die wertvolle Unterstützung!


Dojii

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Bei selbstständigem Einkommen während des Elterngeldbezuges musst du leider für alle Lebensmonate einzeln angeben, wie viele Einnahmen und Ausgaben du hattest.  Eine Gesamtübersicht ist da nicht erlaubt.  Besonders kompliziert/kostspielig wird das Ganze dann ja auch, da die Lebensmonate meist nicht den Kalendermonaten gleichen.  Ist das Kind bspw. am 12.03.2024 geboren, dann muss deine EÜR so aussehen:  Einnahmen und Ausgaben für: 12.03.2024 bis 11.04.2024 12.04.2024 bis 11.05.2024 usw. bis 12.02.2025 bis 11.03.2025 Du kannst hier also auch keine Kalendermonate abrechnen, es sei denn das Kind ist zufällig am 01. eines Monats geboren.  Und so kann man dann genau erkennen, ob in mind. zwei Lebensmonaten das Einkommen geringer war das das monatl. durchschnittliche aus 2023.    


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