Tiramisu25
Sehr geehrte Frau Bader, erst einmal danke ich Ihnen für Ihren tollen Service hier, freue mich sehr, dass es so etwas gibt. Ich habe mehrere Fragen zu folgender Situation: A und B sind Eltern geworden. A war vor der Geburt des Nachwuchses im ALG I Bezug gleichzeitig nebenberuflich selbständig mit relativ geringen Einnahmen. B war bereits vor der Geburt des gemeinsamen Nachwuchses Pflegeperson für einen Familienangehörigen mit Pflegegrad V. A und B entscheiden sich für den Bezug des Basis Elterngeldes für A (mit Wechsel in den letzten Monaten zu ElterngeldPlus), fragen sich nun aber ob der B auch noch nachträglich die so genannten Partnermonate (max. 2 Stück) als Pflegeperson (ohne Entgelt) beantragen kann. Das Einkommen der A ist nach dem ALG I Bezug (+ nebenberufliche Selbständigkeit) vor der Geburt danach, also ab Geburt gesunken. Die A ist auch weiterhin im Nebenerwerb selbständig erwerbstätig, während der B ja als Pflegeperson von einem nahen Angehörigen als nicht erwerbsfähig eingestuft wird. Laut Internetseite, sind folgende Voraussetzungen für die Partnermonate zu erfüllen: "- Mindestens ein Elternteil ist erwerbstätig und - Nach der Geburt verdient einer von beiden Elternteilen in zwei Monaten weniger als vor der Geburt" Nun zu meinen Fragen: 1. Sehe ich es richtig, dass A und B auch nachträglich in der o.g. Situation die Partnerschaftsmonate beantragen können, da A erwerbstätig ist (nebenberufliche Selbstständigkeit) und nach der Geburt in zwei Monaten weniger verdient hat als vor der Geburt? 2. Ist es möglich das Basis Elterngeld + ElterngeldPlus zu kombinieren, z. B. so Monate 1-10: Bezug Basis Elterngeld von A Monate 11-14: Bezug ElterngeldPlus von A Monate 15-18: Bezug ElterngeldPlus von B Wenn oben genanntes Beispiel nicht geht, kann B dann z. B. parallel zu A auch für die Monate 11-14 ElterngeldPlus beantragen? 3. Muss für die nachträgliche Beantragung der Partnermonate der gesamte Elterngeldantrag von A&B neu eingereicht werden? Was gilt es hier ggf. zu beachten? Oder können die nachträglichen Partnermonate ggf. auch formlos bei der Elterngeldstelle durch A&B beantragt werden? Ich danke für jede Hilfestellung und Antwort zu o.g. Beispiel im Voraus. Viele Grüße Tiramisu25
Dojii
Eins vorweg, sollte der zweite Elternteil auch Elterngeld wollen, muss er einen vollwertigen Antrag stellen (nur für sich, nicht noch einmal für den ersten Elternteil). Eine formlose Antragstellung ist nicht möglich. Bei der Einkommensminderung hast du einen kleine Denk- oder Verständnisfehler drin. Es reicht nicht, dass sich das Einkommen von A irgendwann nach der Geburt mindert, sondern die Minderung muss in den Monaten stattfinden, in denen er auch das Elterngeld beziehen will. Das ist aus dem Gesetzestext nicht voll erkennbar, aber wurde in der Gesetzeskommentierung noch einmal genau dargelegt: "Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge Basiselterngeld haben die Eltern, wenn sich bei den Eltern für zwei ElterngeldBEZUGSMONATE Erwerbseinkommen vermindert (Partnermonate)." Und noch eins, das ALG I vor Geburt zählt nicht als Einkommen, da es eine Einkommensersatzleistung ist. Es wird also nur geprüft, ob die Einkommensminderung in seiner selbstständigen Nebentätigkeit auftritt. Hierfür wird das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Nebentätigkeit vor Geburt (also die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes) mit dem Einkommen in den geplanten Monaten gegenübergestellt. Verdient er in den Monaten, in denen er das Elterngeld beziehen will genauso viel wie durchschnittlich vor der Geburt oder sogar mehr, dann hat A keinen Anspruch auf die Partnermonate.
Tiramisu25
Hallo Dojii, ich danke für die schnelle und kompetente Antwort und den wertvollen Hinweis, dass die Minderung des Einkommens von A in den Monaten stattfinden muss, in denen B (der als Pflegeperson über kein Einkommen verfügt) das Elterngeld als Partner beziehen will. Beispiel: A&B sind im Dezember 2024 Eltern geworden Die Elterngeldstelle prüft dann das Einkommen in der selbständigen Nebentätigkeit in den beiden Monaten vor der Geburt (Oktober + November 2024) mit dem Einkommen in den geplanten Monaten der Partnermonate, z. B. Januar und Februar 2026 Was ich hier nicht verstehe - wie und wann weisen A + B der Elterngeldstelle das geringere Einkommen nach. Ein Einkommensteuerbescheid hilft hier ja nicht weiter, da er nur das Jahreseinkommen nachweist. Bei einem klassischen Angestelltenarbeitsverhältnis wäre es die Vorlage der Gehaltsabrechnungen, aber hier bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit? Müsste A dann eine Übersicht über die Ein- und Ausgaben der entsprechenenden Monaten im Nachlauf vorlegen, so dass dann geprüft würde, ob die Einnahmen wirklich gesunken sind? Das heißt, dass die Elterngeldstelle zunächst unter Vorbehalt zahlt und im Nachlauf in dieser Konstellation für die Prüfung des Einkommens an die Elterngeldstelle noch die entsprechenden Unterlagen bereitgestellt werden müssen? Wenn A z. b. im Oktober+November 2024 insgesamt 450,-- Euro als Einkommen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit hatte, wäre es ausreichend wenn im Januar + Februar 2026 dann nur z. B. 425,-- Euro an Einkommen aus dieser ergeben würden? Danke und viele Grüße Tiramisu25
Dojii
Nein nicht ganz. Das Elterngeld errechnet sich bei Selbstständigen (egal ob Haupt- oder Nebenberuflich) immer aus dem durchschnittlichen Einkommen des letzten abgeschlossenen Steuerjahres. Wurde das Kind im Dez 2024 geboren, ist die Berechnungsgrundlage das Kalenderjahr 2023 (Januar bis Dezember), das "angebrochene" Jahr 2024 wird voll ausgeblendet. Das Jahreseinkommen aus 2023 wird also durch 12 geteilt und bildet so das durschnittliche monatliche Einkommen für 2023. Es wird dann geprüft, ob das durchschnittliche Einkommen im Jahr 2023 höher ist als das jeweilige monatliche Einkommen in den beiden Lebensmonaten, in denen Elterngeld bezogen werden soll. Und ja, das wird erst unter Vorbehalt gezahlt und hinterher muss A für die beiden Bezusmonate eine EÜR einreichen, über die dann geschaut wird, was er wirklich verdient hat.
Dojii
Mir fällt gerade auf, dass wenn 2023 genutzt wird, A vermutlich noch angestellt tätig war? Dann zählt dieses Einkommen von Januar bi Dezember 2023 auch mit rein, nicht nur die selbstständige Tätigkeit.
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