Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Betriebliches BV

Frage: Betriebliches BV

Sas

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Hallo und vorab schon mal vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.  Ich arbeite momentan Teilzeit in EZ (Kind ist momentan noch ohne Betreuung) und habe vor nach der EZ erstmal wieder VZ zu arbeiten. Der Plan ist, dass unser Kind keinen 45 Stunden Betreuungsplatz benötigt, da mein Partner (der auch der KV ist) in TZ arbeitet und unser Kind dementsprechend abholen kann. Auch gibt es Unterstützung durch die Familie.  Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich im Falle einer erneuten Schwangerschaft (ich komme dann wieder ins BV, schon bei der ersten Schwangerschaft habe ich drum gekämpft in einem anderen Bereich arbeiten zu können. AG lehnte dies ab.) nachweisen können muss, dass meinem Kind eine Betreuung im Rahmen meines eigentlichen Stundenumfangs hat. Ist damit nur eine Betreuung durch Kita, TG o.ä. gemeint? Oder ist dies auch durch den KV abgedeckt?    Vielen Dank fürs lesen!        


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wesentlich ist, ob Sie tatsächlich. Vollzeit arbeiten können. Wenn sie noch nicht schwanger sind und die Arbeit beginnen, ist doch alles in Ordnung. Liebe Grüße NB 


Neverland

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Die grundsätzliche Frage ist doch die, klappt es mit der Betreuung wenn es kein BV gibt. Das musst du eben nachweisen. Den einen Anspruch auf ein BV hast du eben NICHT. Hat der AG Ersatztätigkeiten - und das muss er erst prüfen, darf er gar kein BV aussprechen. Selbst dann nicht wenn alle anderen ein BV bekommen, nur du nicht. Da spielt es auch keine Rolle ob du in der ersten eines hattest oder di meinst dir stehe eines zu. Am Ende entscheidet das alleine der AG - notfalls das Gewerbeamt.  Wenn die Betreuung gesichert ist - egal wie - ist doch alles paletti. 


Sas

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Natürlich klappt es mit der Betreuung, wenn es kein BV gibt. Ich werde ja auch nach der EZ wieder in Vollzeit einsteigen. Ich kann ja nicht damit planen, dass eine erneute Schwangerschaft überhaupt klappt und habe auch nie behauptet einen Anspruch auf ein BV zu haben. Dennoch ist es in meinem Arbeitsbereich sehr realistisch! Dennoch beantwortet es meine Frage nicht. Es geht hierbei ja um finanzielle Fragen. Werde ich nicht schwanger und arbeite VZ haben wir Summe X zur Verfügung. Werde ich schwanger und bekomme kein BV erhalte ich ja auch Summe X. Werde ich schwanger, komme ins BV und kann nur einen Betreuungsplatz nachweisen, der nicht meinem Stundenumfang entspricht -> hat das dann finanzielle Konsequenzen?


misses-cat

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Die Art der Betreuung bleibt euch überlassen Hauptsache das Kind ist betreut, ob privat oder durch Kita/Tagesmutter  Wenn ich euch aber einen Tipp geben darf plant die Stunden in der Betreuung nicht zu knapp, das gibt nur Stress 


Sas

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Vielen Dank für die Antwort und danke für den Tipp! 


Fräulein Flips

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Ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden.  Wenn du im BV bist kann es sein, dass wenn deine Kita davon weiß, dass dir ein GT Platz gestrichen wird und du dann nur noch einen Vormittagsplatz zugestanden bekommst. Das ist aber nicht in jeder Region in D so. Je nach Platznotlage in der Gemeinde /Stadt. Der Finanzielle Zuschuss der Gemeinde bleibt der gleiche.  Solltest du bei BV Eintritt noch in der Krippe sein mit Kind 1, dann kann, sofern die Notlage der Krippen sehr hoch ist, dein Kind den Krippenplatz verlieren. Aber wie gesagt, das ist je nach Region unterschiedlich. Bei uns in Konstanz machen das die Städtischen Kitas so über zentrale Meldevergabe. Ist dein Kind ü3, dann wird es den Platz behalten  aber evtl halt nicht mehr als GT. 


misses-cat

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Das ist Schwachsinn, im BV ist sie auf den Platz genauso angewiesen wie als wenn sie arbeiten würde, eben weil der Arbeitgeber von heute auf morgen eine Ersatztätigkeit anbieten könnte  Gestrichen werden kann sowas aller frühstens im Mutterschutz nicht eher


misses-cat

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Ach so und wenn euer Landkreis bis jetzt macht ist er im Unrecht und ich würde wäre ich in der Situation sofort mit Klage drohen


Neverland

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@Fräulein Flips Das ist absoluter Bullshit. Ein BV gilt wie arbeiten - 1 zu 1. Man ist halt dann nur nicht im Betrieb sondern daheim und aktuell freigestellt. da darf der kindergarten oder die Gemeinde nullkommanichts machen. Zumal es einen gesetzlichen betreuungsanspruch gibt - je nach Alter und Bedarf des Kindes. Wie ich schrieb, in einem BV muss man von einem Tag auf den nächsten wieder arbeiten gehen können. Zum einen kann es jederzeit eine FG geben, zum anderen kann der Grund des BV - nämlich die "gefahr durch den Arbeiptsplatz" jederzeit wegfallen. Dann nämlich wenn es plötzlich zB doch geeignete Arbeit gibt die mit dem Mutterschutz konform ist. Deshalb MUSS Fra während eines BV auch ARBEITSFÄHIG sein. Ohne Arbeitsfähigkeit kein BV. Der Grund für das BV darf einzig und alleine an der Arbeit liegen. 


Neverland

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@Sas wie gesagt, wie ihr die Betreuung abdeckt ist eure Sache. Sie muss nur gegeben sein. Wenn du also monatelang VZ arbeitest und es da klappt, wie sollte man das dann in einem BV anzweifeln können? Ich kenne einige Familien welche die Betreuung ähnlich managen, gerade in meinem Umfeld ist Kindergarten oft eher verschrien. Wenn gehen die Kinder "bestenfalls" noch in den Waldkindergarten - und der betreut nur bis mittags. Dort reduzieren eben beide Eltern und teilen sich die Betreuung - wie es ja auch eigentlich sein sollte. Mitunter tun sich auch Familien zusammen und wechseln sich ab. Sowohl bei der Betreuung wie auch beim Hol- und Bringdienst. 


Ani123

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Die Betreuung muss nicht durch eine Betreuungseinrichtung erfolgen. Das Kind kann z. B. auch von den Großeltern betreut werden. Im Fall eines BV wird der Arbeitgeber das der Krankenkasse melden. Diese kann sie auffordern Fragen zu beantworten, wie z. B. wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Auf die Frage antworten sie sm besten Montag X, Dienstag  X und Y, am besten mit Zeitangabe. Dadurch zeigen sie, wie die Betreuung geregelt ist. Wichtig ist, dass die Betreuung auch bei Urlaub einer Betreuungsperson anderweitig geregelt ist.  Sollten Sie in Urlaub fahren, sollten sie das ihren Arbeitgeber melden. Denn wenn er in der Zeit das BV aufhebt und sie können nicht zur Arbeit kommen kann das Konsequenzen haben. Da er das BV zu jederzeit aufheben kann müssen sue arbeitsfähig sein. Wenn sie nicht arbeiten können lassen sie sich arbeitsunfähig schreiben.  Können Sie bei Aufhebung des BV nicht arbeiten aus Gründen wie z. B. fehlende Kinderbetreuung,  Urlaub, kann der Arbeitgeber das der Krankenkasse melden. Die prüft das. Sollte nachgewiesen werden, dass sie z. B. wegen o. g. Während des BV (ganz oder zeitweise) nicht arbeiten konnte kann das Konsequenzen für sie haben.  Z. B. Rückzahlung des Geldes,  Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.  Meist bleibt ein BV für die ganze Schwangerschaft. 


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