Noname76
Hallo Frau Bader, ich habe bei meinem Kind als Angestellte ganz normal Elterngeld auf Basis der letzten 12 Monate bekommen.in 2016 . Auf dem später eingereichten Steuerbescheid stand bei Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine 0 drinnen.Ich hatte mal Geld in einen geschlossenen Schifffonds angelegt. Das Schiff wurde aber mit großem Verlust verkauft. Habe mich inzwischen erkundigt, da das Schiff veräussert wurde, wird dort nie was Anderes stehen wie . Einnahmen 0 und Ausgaben 0, das operative Geschäft wurde auch eingestellt..im Prinzip steht überall auf diesem Bescheid eine 0 drinnen und es wird auch so bleiben, bis die Firma gelöscht wird aus dem Handelsregister. Nun werden aber die 30% von dem bereits ausgezahlten EG zurückgefordert(fast 4.000,- Euro), da ich in dem Kalenderjahr davor, welches nun als Zeitraum gesehen wird, leider länger krankgeschrieben war. Ist sowas denn rechtens? Kann man mich gleichsetzen mit jemandem, der ganz normal eine Gewerbetätigkeit ausübt und dementsprechend wirklich Einnahmen/Ausgaben hat? Hatte der Elterngeldstelle sogar eine Bestätigung der Firma vorgelegt, dass da keine Einnahmen mehr kommen werden aus den oben genannten Gründen, doch diese wollen trotzdem die Rückerstattung???!! Danke schon mal vorab für Ihre Antwort.
Hallo, Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit liegen auch vor, wenn die berechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die im Saldo zu Null- oder Negativeinkünfte geführt hat (vgl. 2.0.2.1.1),siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 27.10.2016, Az. B10 EG 5/15 R. Anderes gilt jedoch, wenn sie in den betreffenden Zeiträumen weder Einnahmen noch Ausgaben hatte (Nichteinkünfte, vgl. 2.0.2.1). Letzteres scheint nach Ihrere Schilderung zutreffend zu sein Liebe Grüße NB
Dojii
Da im Steuerbescheid tatsächlich eine 0 drin, keine negativen Einkünfte/Verluste, die ggf. mit dem anderen Einkommen aus Nichtselbstständigkeit verrechnet wurden? Wenn dort eine 0 steht, dann liegt die Elterngeldstelle mMN falsch. Die Richtlinien zum Elterngeldgesetz besagen eindeutig: "Ist im Steuerbescheid eine selbständige Tätigkeit mit „Null“ ausgewiesen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die berechtigte Person in der entsprechenden Einkunftsart keine Einkünfte hatte, vgl. RL Punkt 2d.2 Nachweis der Gewinneinkünfte für den Bemessungszeitraum (Abs. 2)." Zu finden hier unter Punkt 2b.3: https://www.bmfsfj.de/blob/119692/409055a3dca0547a55258b46ad7fad42/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf Ich würde Widerspruch einreichen und mit den oben genannten Richtlinien argumentieren.
Mercedes22
Es könnte sein,dass die Rückforderung mit der Krankschreibung zusammenhängt. Krankengeld wird leider nicht zu den Einnahmen hinzugerechnet. Ich hatte das gleiche Problem: 2 Monate Krankengeld werden wie 2 Monate ohne Gehalt gerechnet.
Noname76
Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort..Ich sehe es auch so, bloss die Elterngeldstelle ist bis jetzt stur geblieben. Werde es mit dem Hinweis auf die Richtlinie versuchen, die hab ich bis jetzt nicht gekannt. Liebe Grüsse Noname76
Noname76
Hallo, nein..das hängt nicht mit einer Krankschreibung zusammen..Ich war in dem Jahr von der Geburt (2016) nicht krankgeschrieben, sondern das Jahr davor (2015)...und um den Bemessungszeitraum dahin verlegen zu können, behaupten sie stur, dass das mit meinen Einkünften aus Gewerbebetrieb zusammenhängt, die aber genaugenommen Nichteinkünfte sind. Auf dem ganzen Ausdruck, den ich für die Steuererklärung be komme, steht Einnahmen 0 und bei Ausgaben auch 0 drinnen, das macht mich ja so sauer....Ich habs ja schwarz auf weiss..Werde den neuen Bescheid warten und dann Einspruch einlegen. VG Noname76
Noname76
Hallo Frau Bader, ich wollte mich ganz herzlich für Ihre Unterstützung bedanken. Das Wunder ist geschehen, und ich habe heute die Antwort bekommen von der EG-Stelle, dass nichts mehr zurückgezahlt werden muss. Ich hatte es zwar davor schon ausreichend erklärt, wie die Situation ist, aber erst die Verwendung von dem richtigen Begriff "Nichteinkünfte" und der Verweis auf die Richtlinien haben geholfen!!! ich bin Ihnen aus ganzem Herzen dankbar, dass Sie mir hier so toll geholfen haben und ich das Geld nicht mehr zurückzahlen muss und letztendlich doch die Gerechtigkeit gesiegt hat :-)) Liebe Grüße
Noname76
danke auch an Dojii für Deine Antwort....mit dem zusätzlichen Hinweis auf die bestimmten Richtlinien, habe ich es geschafft, Recht zu bekommen. Tausend Dank nochmal hierfür. Mach weiter so, LG
Ähnliche Fragen
Liebe Frau Nicola Bader, mein Mann hat für unser Kind nach meinen 2 Monaten die restlichen 12 Monate Elterngeld ab Dez. 2011 bis Dez. 2012 bezogen. Aufgrund eines Kleingewerbes (PV-Anlage mit 4 kWp) erhielten wir diese Woche den endgültigen Bescheid von der Familienkasse, da die Abrechnung der EON erst vor kurzem nachgereicht werden konnte. Die PV ...
Hallo Ihr Lieben, mein Mutterschutz endete am 17.03.2018. Ich habe im Januar meinem Arbeitgeber die Formulare zum Antrag auf Elterngeld und den Beschäftigungsnachweis geschickt und habe dies ausgefüllt erhalten, Bei dem Punkt 7 ist angekreuzt, dass ich keine Elternzeit beantragt habe, was leider stimmt... Jetzt will mich der Arbeitgeber wirklich ...
Sehr geehrte Frau Bader, bei der Berechnung meines Elterngeldes ist dem Amt ein Fehler unterlaufen, meine Angaben waren alle korrekt. Nun fordert das Amt bereits gezahltes Geld zurück ist dies rechtens? Mit freundlichen Grüßen, Annelie
Guten Morgen Frau Bader, Für unser Zweitgeborenes beantragte mein Mann im 1. und 7. Lebensmonat des Kindes Elternzeit und Elterngeld. Bei dem damals gestellten Antrag hielten wir uns an die Vorgabe die Tantieme (welche mein Mann umsatzgebunden monatlich erhält/oder auch nicht) nicht mit anzugeben, sondern haben uns rein auf das Grundgehalt, s ...
Liebe Frau Bader, ich war in den letzten Jahren sowohl angestellt als auch freiberuflich tätig. Nun würde ich gerne eine Weiterbildung im Rahmen der angestellten Tätigkeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sehe ich das richtig, dass das die Höhe des Elterngeldes nicht beeinflusst, weil in jedem Fall als Grundlage der Berechnung d ...
Hallo Frau Bader, ich hätte gern eine rechtliche Einschätzung zur neuen Einkommensgrenze beim Elterngeld. Meine Partnerin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte Elterngeld beantragen, ich nicht. Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen liegt über 175.000 €, aber ihr eigenes zvE liegt darunter. Laut § 1 Abs. 8 Satz 2 BEE ...
Hallo Frau Bader, mein ET ist am 30.09 und ich möchte 2 Jahre in Elternzeit gehen, allerdings nur Elterngeld Basis beantragen und nach dem ich kein Elterngeld mehr erhalte einen 15 Std./W Job machen. In der restlichen Elternzeit bei dem ich kein Elterngeld erhalte möchte ich Wohngeld beantragen Muss ich mit irgendwelchen Rückzahlungen be ...
Hi, was ist der relevante Bemessungszeitraum für das Elterngeld eines 2. Kindes, wenn: - ich verbeamtete Lehrerin bin und bereits ein Kind habe - 1. Kind kam im Oktober 24 zur Welt, das 2. Kind wäre für Ende 2026 geplant - Elterngeldbezug endet im Dezember 2025 - Ende 2025 Start einer freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin ein Zahnmedizinische fachangestellte und ich bin jetzt im Elternzeit bis 2027, mein Elterngeld endet nächste Monat weil mein Kind wird ein Jahr alt, die frage jetzt wie kann ich die nächsten zwei jahre finanzieren, kann arbeitslosengeld I beantragen oder muss ich mich erstmal kündigen??? Oder was kann mann b ...
Sehr geehrte Frau Bader, bei der Frage zur Mindestbezugszeit Elterngeld hatten sie geantwortet, dass die Bewilligung insgesamt aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass die Person nur für einen Monat Elterngeld beanspruchen kann/möchte. Das ist meiner Meinung nach so nicht ganz korrekt. Der von Ihnen zitierte Teil der Richtlinien is ...
Die letzten 10 Beiträge
- Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen
- Vorzeitige Beendigung Elternzeit
- Körperverletzung in der KiTa
- Mindestbezugszeit Elterngeld
- Kinderzuschlag und Wohngeld
- Umgang von Vater und Sohn
- Mädchen Name zurück nehmen
- Nach Elterngeld
- Bemessungszeitraum Elterngeld 2. Kind Beamte
- Vater: Wechsel des Arbeitgebers zwischen zwei Elternzeitmonaten