Recht auf spätere Vollzeit oder geänderte Teilzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Recht auf spätere Vollzeit oder geänderte Teilzeit

Guten Abend Frau Bader, nach der Elternteil will ich in Teilzeit arbeiten. Das dürfte auch kein Problem sein, weil das Unternehmen, in dem ich angestellt bin, ausreichend groß ist und auch die anderen Bedingungen erfüllt sind. Nun bewegt mich die Frage, ob ich die Anzahl der Stunden, vielleicht nach 4 Jahren nach der Elternteil (also wenn das Kind 7 Jahre alt ist) verändern kann, in zum Beispiel 25 anstelle von 15 Stunden. Habe ich ein Recht darauf, wenn das Kind größer ist, wieder in Vollzeit zu arbeiten (was ich vor dem Mutterschutz getan habe)? Oder verwirke ich dieses Recht, wenn ich in Teilzeit nach der Elternteil arbeite? Ich weiß, dass Teilzeit in der Elternteil keiner Vertragsänderung bedarf. Also es beeinflusst das Recht auf die "alte" Vollzeitstelle nicht. Viele Grüße

von feefrau am 27.04.2015, 22:16



Antwort auf: Recht auf spätere Vollzeit oder geänderte Teilzeit

Hallo, Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.04.2015



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