Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot Wechsel von Teilzeit in Elternzeit in Vollzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot Wechsel von Teilzeit in Elternzeit in Vollzeit

Mitglied inaktiv

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Guten Tag, Ich habe folgende Frage und bitte um ihren Rat: Ich habe in der 14 SSW ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten. Danach habe ich telefonisch und auch schriftlich um das beenden meiner Teilzeit in Elternzeit gebeten um in mein Vollzeitvertrag zurück zu wechseln. (Was mir mündlich auch erst zugesagt wurde) Jetzt habe ich die schriftliche Ablehnung des Antrages erhalten(ohne detaillierte Begründung), allerdings mit dem Hinweis dass zum Start des Mutterschutzes die Anpassung in Vollzeit umgesetzt wird. Darf der Arbeitgeber ohne Grund den Antrag ablehnen? Sind ansonsten die Gründe für die Ablehnung Frei wählbar ? Ganz vielen lieben Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das geht nicht. Sie können nicht die EZ beenden, um in ein BV zu gehen. Der AG hat korrekt gehandelt. Liebe Grüße NB


Soie

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Elternzeit vorzeitig beenden um im BV Vollzeitgehalt zu bekommen ist Sozialbetrug. Ohne BV würdest Du ja auch nicht Vollzeit arbeiten. Das der Arbeitgeber abelehnt hat, ist korrekt. Richtig ist die Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes zu beenden. Das ist auch so im Mutterschutzgesetz geregelt,


KielSprotte

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Du bekommst im BV das was du ohne BV bekommen würdest, also dein TZ Gehalt. Was du vorhast, nennt sich Sozialbetrug!


Dojii

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Dein Arbeitgeber hat dich gerade davor bewahrt, Betrug zu begehen. Daher auch keine Begründung, denn du darfst rein rechtlich die Eltern(teil)zeit gar nicht beenden, um dich im BV besser zu stellen. Er hat tatsächlich alles richtig gemacht, inkl. der Beendigung der Teilzeit zum Mutterschutz hin.


MamaausM2

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Völlig korrekt vom Arbeitgeber. Man kann die Elternzeit nicht abbrechen um in ein bezahltes Vollzeit Beschäftigungsverbot zu gehen. Der AG muss ja einer Verkürzung zustimmen und braucht auch keine Gründe anzugeben. Einzig zur Beendigung zum neuen Mutterschutz bedarf keiner Zustimmung des ag


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